Wohnbauscheck
Förderung des Landes Steiermark für den Ersterwerb von Eigentumswohnungen
Was wird gefördert?
Der Ersterwerb von Eigentumswohnungen.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer bekommt eine Förderung?
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Der Erstkäufer einer Wohnung, die durch einen befugten Bauträger mit Zustimmung des Landes Steiermark errichtet wurde. Um die Förderung kann längstens bis 3 Jahre nach Erteilung der Benützungsbewilligung des Bauvorhabens angesucht werden.
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Ein befugter Bauträger bei Umsetzung ökologischer Maßnahmen.
Wie wird gefördert?
Der Wohnbauscheck ist ein Förderungsdarlehen des Landes. Die Rückzahlung erfolgt halbjährlich beginnend nach der Benützungsbewilligung oder bei früherem Bezug der Wohnung, jedoch spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Förderungszusage. Die Förderung für einen befugten Bauträger wird in Form eines Förderbeitrages gewährt.
Art: Direktdarlehen des Landes
Laufzeit: knapp über 25 Jahre
Verzinsung: 3 % jährlich
Das Förderungsdarlehen beträgt € 750,- je m² angemessener Nutzfläche (für einen 1 bis 4-Personenhaushalt max. 90 m², für jede weitere Person erhöht sich die Nutzfläche um 10 m²).
Bei Bauvorhaben, bei denen dem Bauträger die Zustimmung zur Errichtung ab Juli 2006 erteilt wurde, können zusätzlich für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen max. € 150,- je m² Nutzfläche gewährt werden.
Zusatzförderung: | € 3.700,- zusätzlich bei 2 Kindern |
€ 7.400,- zusätzlich bei 3 oder mehr Kindern |
Die Rückzahlung des Landesdarlehens beträgt halbjährlich: | |||
1. - 5. | Jahr | 2,0 % | des Darlehensbetrages |
6. - 10. | Jahr | 2,5 % | des Darlehensbetrages |
11. - 15. | Jahr | 3,0 % | des Darlehensbetrages |
16. - 20. | Jahr | 3,5 % | des Darlehensbetrages |
21. - 25. | Jahr | 4,0 % | des Darlehensbetrages |
im 26. | Jahr | Restrate von 0,347 % | des Darlehensbetrages |
- Wohnungen müssen von einem befugten Bauträger mit Zustimmung des Landes Steiermark errichtet worden sein. Eine Zustimmung zu einem Wohnbauscheckvorhaben ist nur möglich, wenn die Gesamtbaukosten beim Verkauf aller Wohnungen laut Verkaufsprospekt (inkl. Grund, Tiefgarage und dgl. sowie USt.) grundsätzlich 2.900,- €/m² Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
- WICHTIG! OHNE SCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG DER FA ENERGIE UND WOHNBAU, DARF MIT DEM BAUVORHABEN NICHT BEGONNEN WERDEN!
- Die Nutzfläche der Wohnungen muss mindestens 30 m² und kann maximal 150 m² betragen.
Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers bei einer Familiengröße von: |
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1 Person | € 56.300,- |
2 Personen | € 84.450,- |
Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 6.570,-. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 1.310,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20 % verringert. |
- Die Beheizung von Gebäuden, die nach dem 01.06.2007 baubehördlich bewilligt werden, hat unter Verwendung erneuerbarer Energieträger zu erfolgen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landesenergiebeauftragten möglich. In den Feinstaubsanierungsgebieten wird die Verwendung von Biomasse nach Prüfung durch den Landesenergiebeauftragten nicht zwingend vorgeschrieben.
Wohnbauscheck | Aktualisiert | |
Ansuchen | 15.07.2016 | |
Informationsblatt | 04.10.2023 | |
Zustimmungserklärung für Bauträger | 01.10.2014 | |
Fertigstellungsgarantie | 01.10.2014 | |
Übernahmeerklärung bei Zustimmung von Rechtsgeschäften | 01.10.2014 | |
Eidesstattliche Erklärung für die Aufgabe der bisherigen Wohnung | 10.10.2019 | |
Ermittlung Bonuspunkte / Ansuchen Förderbeitrag | 02.06.2015 | |
WBF 6 Nachweis der wärmetechnischen Mindestanforderungen | 01.09.2022 | |
Wohnbautischvorlage | 01.02.2017 | |
Baubeginnsmeldung | 01.06.2013 | |
Baufertigstellungsmeldung | 01.03.2014 | |
Gutachten zur Energiebereitstellung (WBF 3) | 07.03.2016 | |
Formblätter (WBF 1, 2, 4 und 5) | ||
Projektinformation | ||
Grundstücksbeurteilung (WBF 9) | 15.12.2015 | |
Erläuterungen zur Grundstücksbeurteilung | ||
Energiebuchhaltung | 01.01.2015 |