Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen (Erwerbsminderung von mindestens 80 %)
Förderung des Landes Steiermark
Was wird gefördert?
Maßnahmen in Wohnhäusern und Wohnungen
- Schaffung eines barrierefreien Zuganges zum Eigenheim bzw. zum Mehrfamilienwohnhaus
- Maßnahmen zur Erreichung einer barrierefreien Wohnebene
- Maßnahmen zur Schaffung einer barrierefreien Sanitäreinheit (Badezimmer/WC)
Vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Einreichung des Ansuchens wird ein kostenloses Beratungsgespräch durch die ExpertInnen für barrierefreies Bauen in der Abteilung 15, Fachabteilung Energie und Wohnbau, Landhausgasse 7, 8010 Graz, 3. Stock, Tel.-Nr. 0316/877 Nebenstelle 4479 oder 2545, empfohlen.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsrichtlinie sowie sämtliche Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer bekommt eine Förderung?
- Eigentümer/innen einer Wohnung oder Liegenschaft
- Mieter/innen einer Wohnung oder Liegenschaft
Der/die Förderungswerber/in oder ein im Haushalt lebendes Familienmitglied muss eine Erwerbsminderung von zumindest 80% mittels Feststellungsbescheides des Sozialministeriums oder mittels Behindertenausweises nachweisen.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
- nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 45 % auf die Dauer von 15 Jahren
- nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag im Ausmaß von 30 % der förderbaren Kosten auf die Dauer von 15 Jahre
- Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 28 Jahren, 0,5% p.a. dekursiv verzinst für Gemeinden, Gemeindeverbände und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützige Bauvereinigungen
Die anerkennbare Kostensumme pro Wohnung ist mit € 50.000,- begrenzt.
Information zum Ansuchen | 01.04.2020 |
Bewilligung der Förderung | Aktualisiert | |
Ansuchen zur Förderung | 12.04.2019 | |
WS Datenblatt | 12.04.2019 | |
Aufgliederung der Gesamtbaukosten (WS 5) | 01.12.2008 |