Eigentumsbegründung/-änderung zwischen Privatpersonen
(Kauf-, Schenkungs-, Übergabevertrag, etc.)
Erläuterung
Wenn Sie Ihre geförderte Eigentumswohnung an eine Privatperson verkaufen, oder wenn Sie eine Eigentumswohnung geschenkt oder übergeben bekommen (Kauf-, Schenkungs-, Übergabevertrag, etc.) dann spricht man von einer Eigentumsbegründung oder -änderung zwischen Privatpersonen.
Zwei Möglichkeiten im Umgang mit dem Landesdarlehen
Wird eine geförderte Wohnung ge- oder verkauft, sind betimmte gesetzliche Voraussetzungen gegeben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
1) Käufer/Käuferin übernimmt das noch offene Landesdarlehen
Für die Übernahme eines Landesdarlehens müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
- Volljährigkeit
- Das jährliche Einkommen (Familieneinkommen) darf folgende Beträge nicht überschreiten:
- Bei Mietkauf- und Eigentumswohnungen € 49.600,--
- Die Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 % (€ 74.400,--)
- für jede weitere Person zusätzlich um € 6.570,--
- Das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft: Den österreichischen Staatsbürgern sind die im § 7 Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 angeführten Personen gleichgestellt.
Der Wohnungskäufer/die Wohnungskäuferin hat während der gesamten Laufzeit der Förderung ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. Ebenso muss er sich verpflichten, seine Rechte an der bisherigen Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben.
2) Wohnung wird lastenfrei übereignet
Die neue Wohnung wird ohne Übernahme des Landesdarlehens erworben. Dies bedeutet, dass nur eine Löschung bei der Fachabteilung Energie, Technik und Wohnbau eingebracht werden muss. Die Eintragung im Grundbuch kann dann via Sprungeinlage durchgeführt werden.
Bei einer Sprungeinlage werden zwei Gesuche auf einmal beim Grundbuch eingebracht und auch eingetragen z.B. der Schuldschein und der Kaufvertrag oder - wenn eine Wohnung gekauft und gleichzeitig ausbezahlt wird - Kaufvertrag und Löschung.
Dies ist eine vereinfachte Form der Eintragung beim Grundbuchsgericht.
Erforderliche Unterlagen
- Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
- Zustimmungserklärung
- Eidesstattliche Erklärung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Einkommensnachweis
- Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvergleich
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde/Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung
- Nachweis der Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens oder Raten aus der Aussetzung der Raten
- Zustimmung zur Vermietung
- Grundbuchsauszug
Zustimmungserklärung
Um im Grundbuch Rechte ein- oder austragen zu lassen ist die Zustimmung des Pfandgläubigers notwendig. Diese muss inhaltlich den Vorgaben des Grundbuchsgesetzes entsprechen.
Die Zustimmungserklärung hat die Geschäftszahl auf jeder Seite (oben) sowie die korrekte Fertigungsklausel zu enthalten. Fertigungsklausel ist zentriert nach dem Text anzuführen
Graz, am
Für das Land Steiermark:
Der Fachabteilungsleiter:
Eidesstattliche Erklärung
Es ist ausschließlich das Formular auf der Fachabteilungsseite zu verwenden.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Für Bürger und Bürgerinnen eines Staates gem. § 7 Abs. 5 Z 3 WFG 1993, ist eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Seiten vorzulegen, aus denen die Staatsbürgerschaft zu entnehmen ist.
Einkommensnachweis
Es ist der Jahreslohnzettel (Formular L16) bzw. die Einkommenssteuererklärung des vorangegangenen Kalenderjahres von allen im Haushalt lebenden Personen, die ein Einkommen erzielen, vorzulegen. Sollte in bestimmten Zeiträumen kein Einkommen bezogen worden sein, so ist dies durch Vorlage einer Eidesstattlichen Erklärung bzw. durch AMS-Nachweise, GKK-Nachweis hinsichtlich des Bezuges von Kinderbereuungsgeld, Inskriptionsbestätigung, etc., zu belegen. Ebenso ist der Jahreslohnzettel mit dem Firmenstempel und der Paraphe des Zeichnungsberechtigten der Firma zu versehen.
Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvergleich
Dies ist nur erforderlich, wenn ein Erwerber/eine Erwerberin in der Eidesstattlichen Erklärung als Familienstand „geschieden" angibt.
Heiratsurkunde
Diese ist nur erforderlich, wenn die Erwerber/die Erwerberin in der Eidesstattlichen Erklärung als Familienstand „verheiratet" angeben.
Geburtsurkunde/Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung
Diese ist nur erforderlich, wenn in der Eidesstattlichen Erklärung unter „Angaben weiterer Personen, welche obige Wohnung beziehen werden" Kinder angeführt werden, die noch kein zu berücksichtigendes Einkommen beziehen.
Nachweis der Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens oder Raten aus der Aussetzung der Raten
Sollte ein Eigenmittelersatzdarlehen von der veräußernden Person der vom Land Steiermark geförderten Wohnung bezogen bzw. von dieser seinerzeit mit dem Land Steiermark eine Vereinbarung zur Aussetzung der Raten getroffen worden sein, sind die ausständigen Beträge im Vorhinein von der veräußernden Person zurückzuzahlen.
Zustimmung zur Vermietung
In bestimmten Fällen kann der veräußernden Person - der vom Land geförderten Wohnung - aus den im Wohnbauförderungsgesetz 1993 genannten Gründen eine Zustimmung zur Vermietung erteilt worden sein. Liegt eine solche vor, hat die veräußernde Person einen Nachweis über die Lösung des Mietverhältnisses vorzulegen. Wurde die genannte Zustimmung vom Land Steiermark erteilt und machte die veräußernde Person von dieser Zustimmung keinen Gebrauch, ist eine schriftliche Erklärung der veräußernden Person mit einer kurzen Angabe der Gründe, warum von der Zustimmung zur Vermietung kein Gebrauch gemacht wurde, der Fachabteilung vorzulegen.
Grundbuchsauszug
Es genügt der beschränkte Grundbuchsauszug. Darunter versteht man einen Auszug nur über die betroffenen Anteile (Wohnung und PKW-Abstellplatz, sofern vorhanden und gefördert).