Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch
Was versteht man unter einer Löschung?
Eine Löschung im Grundbuch ist die „Austragung" von Rechten. Hierzu wird eine Löschungserklärung (auch Pfandauflassungserklärung oder Freilassungserklärung genannt) benötigt. Das ist eine Urkunde, die dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden muss, damit das jeweilige eingetragene Recht „ausgetragen" werden kann.
Die Löschung eines Rechtes (z.B. Pfandrechte, Veräußerungsverbote, Dienstbarkeiten, etc.) bedarf eines Antrages und einer Urkunde. Urkunden müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Im Bereich des Bundes, des Landes und der Gemeinden wird die notarielle und gerichtliche Beglaubigung durch das Amtssiegel ersetzt (§ 31 Grundbuchsgesetz).
Der Inhalt der Löschungserklärung muss den Vorgaben des Grundbuchsgesetzes entsprechen und sollte von einem Notar/einer Notarin, einem Anwalt/einer Anwältin oder einer rechtskundigen Person aufgesetzt werden, damit auch das Grundbuchsgericht diese akzeptiert und die Löschung durchgeführt wird.
Erforderliche Unterlagen
- vorgefertigte Löschungserklärung im Word-Format
- Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbeleg
- Grundbuchsauszug
Vorgefertigte Löschungserklärung im MS-Word-Format
Von Seiten der Fachabteilung findet nur eine abschließende Prüfung der Richtigkeit und eine grundbuchsfähige Fertigung statt. Anschließend wird die Urkunde an den Antragsteller retourniert und die Löschung im Grundbuch kann beim zuständigen Bezirksgericht durchgeführt werden.
Die Grundbuchsgerichte sind für die Löschung von Grundbuchseintragungen zuständig. Dabei werden die von der Löschung betroffenen Eintragungen des Hauptbuchs des Grundbuchs aus dem C-Blatt der Einlage in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen und sind somit im Hauptbuch nicht mehr ersichtlich.
Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbeleg
Die Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung muss nachstehende Inhalte aufweisen, um von der Landesbuchhaltung zugeordnet werden zu können:
- die Darlehenskontonummern,
- die Höhe des offenen überwiesenen Betrages,
- zu welchem Stichtag,
- Name des Überweisers.
Der Einzahlungsbeleg ist nur einzureichen, wenn der offene Betrag direkt von einem Treuhandkonto (Anwalt/ Anwältin oder Notar/Notarin) an die Landesbuchhaltung überwiesen wurde oder der Eigentümer eine Direktverrechnung mit der Landesbuchhaltung hat.
Grundbuchsauszug
Es genügt der beschränkte Grundbuchsauszug. Dieser Auszug bezieht sich nur über die betroffenen Anteile (Wohnung und PKW-Abstellplatz, sofern vorhanden und gefördert).
ACHTUNG!
Von Seiten des Referates Geschoßbau ist eine Löschung auf treuhänderischer Basis nicht möglich.
Der noch aushaftende Betrag muss im Vorhinein an die Landesbuchhaltung überwiesen werden.