Durchführungsverordnung
zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1993, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden.
LGBl. Nr.26, i.d.F. LGBl. Nr. 48/1994, Nr.39, 93/1995 und 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001, 72/2001, 4/2002, 25/2002, 76/2002, 16/2004, 68/2006, 88/2006, 122/2006, 36/2007, 62/2007, 34/2009, 97/2009, 26/2011, 72/2011, 112/2012, 53/2013, 181/2013, 27/2014, 135/2014, 15/2015, 52/2016, 119/2016, 32/2017, 103/2017, 60/2018, 78/2018, 48/2019, 77/2019, 74/2020, 22/2021, 65/2021, 105/2021, 50/2022, 85/2022, 84/2023, 8/2024, 50/2024 sowie 83/2024
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vergabe von Leistungen von nicht öffentlichen Auftraggebern
§ 2 (Entfallen)
§ 3 Städtebauliche und baukünstlerische Qualität
§ 4 Wärmeschutz
§ 5 Energieversorgung geförderter Gebäude
§ 6 (Entfallen)
§ 7 Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen
§ 7a Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen der Förderungsprogramme bis 2021
§ 7b Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023
§ 7c Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis
2023 sowie Anhebung der Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b
§ 7d Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2024/2025
§ 8 Förderung der Errichtung von Eigenheimen
§ 9 Förderung des Ankaufes von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen
§ 10 (Entfallen)
§ 11 (Entfallen)
§ 12 Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
§ 13 Voraussetzungen für das Vorliegen einer umfassenden Sanierung
§ 14 Förderung von umfassenden Sanierungen
§ 15 Förderung anderer als umfassender Sanierungen
§ 15a Umsetzung umfassender energetischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
§ 15b Umsetzung durchgehend barrierefreier und altengerechter Wohnverhältnisse im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
§ 15c Durchführung von Assanierungen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
§ 16 Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen
§ 17 Förderung der Ortserneuerung und der Revitalisierung
§ 18 Förderung des Grunderwerbes von Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen
§ 19 Erfordernis der Tilgung des Förderungsdarlehens bei einem Rechtsgeschäft
§ 20 (Entfallen)
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten
§ 1 Vergabe von Leistungen von nicht öffentlichen Auftraggebern
(1) | Die Bestimmungen der Abs.2 bis 8 gelten für private Förderungswerber, die Bauleistungen im Rahmen umfassender Sanierungen gemäß § 24 Abs.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 vergeben. Diese Bestimmungen einschließlich des Abs.9 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Auftraggeber, die das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden haben. |
(2) | Die Vergabe von Aufträgen hat unter Berücksichtigung der in der ÖNORM A 2050 vom 1.November 2006 geregelten Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Der Ausschreibungs- und Vergabevorgang muss im Sinne dieser Grundsätze nachvollziehbar sein. |
(3) | Aufträge sind, soweit in den Abs.4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe von Leistungen im Wege des offenen Verfahrens ist jedenfalls in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren. |
(4) | Die Vergabe von Aufträgen im nicht offenen Verfahren ist dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert eines Gewerkes ohne Umsatzsteuer weniger als Euro 1.000.000,-- beträgt. Die Zahl der eingeladenen Unternehmer muss ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Zumindest sollen fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Werden weniger als fünf Unternehmer eingeladen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten. |
(5) | Ein Verhandlungsverfahren ist dann zulässig, wenn
|
(6) | Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat der Förderungswerber folgende Angebote jedenfalls auszuschließen:
|
(7) | Die Vergabe hat in schriftlicher Form an den Billigstbieter zu erfolgen. Zur Ermittlung des Billigstbieters sind Preisverhandlungen mit dem erst-, zweit- und drittgereihten Bieter zulässig, wobei die abschließenden Verhandlungen mit dem erstgereihten Bieter zu führen sind. Über die Vergabe ist der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine schriftliche Begründung vorzulegen. |
(8) | Dem Förderungswerber steht ein Eintrittsrecht zum Preis des Billigstbieters hinsichtlich jener Bauleistungen zu, zu deren Erbringung er auf Grund eigener gewerblicher Berechtigungen befugt ist. Dieses Recht haben auch Unternehmen, die vom Förderungswerber beherrscht werden oder auf die der Förderungswerber einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Absicht, vom Eintrittsrecht unter Umständen Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung bekanntzugeben. |
(9) | Bei der Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie von Wohnheimen gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sind die von der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung freigegebenen standardisierten Leistungsbeschreibungen und Vorbemerkungen sowie die für die Vergabe vorgesehenen amtlichen Formblätter zu verwenden. Überdies sind die Bestimmungen des Abs.6 anzuwenden. Über die Vergabe ist der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine schriftliche Begründung vorzulegen. |
§ 3 Städtebauliche und baukünstlerische Qualität
(1) |
Die Förderung nachstehender Bauvorhaben und die Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) sind nur zulässig, wenn die städtebauliche und baukünstlerische Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der Planung in einem ausreichenden Maß gegeben ist:
|
(2) | Zur Sicherung der erforderlichen städtebaulichen und baukünstlerischen Qualität von Bauvorhaben gemäß Abs.1 Z.1 und 2 und Bauvorhaben gemäß dem III. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 hat der Förderungswerber bzw. Ansuchende um Zustimmung (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) den Vorgang, wie die Planung des Bauvorhabens erfolgen soll, in Zusammenarbeit mit der Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der örtlichen Raumplanung befasst ist, festzulegen. In Frage kommen die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, die Einholung von Entwurfsgutachten, die Beauftragung von Architekten und sonstigen Planungsberechtigten ohne Durchführung von Wettbewerben und Eigenplanungen. Bei dieser Planungskategorisierung sind die Größe des Bauvorhabens sowie die Lage und Besonderheit des Baugrundstückes entsprechend zu berücksichtigen. |
(3) | Die Vorentwürfe (städtebaulich und baukünstlerisch) sind der mit der örtlichen Raumplanung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen. Die Begutachtung umfaßt jedenfalls die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs.1 Z.1 - 5 und 8 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993. Diese Abteilung hat den Förderungswerber bzw. Ansuchenden um Zustimmung und den Planer sowie Fachleute anderer Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der Begutachtung beizuziehen. An der Begutachtung können ein Vertreter der Gemeinde sowie ein Vertreter der künftigen Bewohner teilnehmen. In begründeten Einzelfällen hat auf Wunsch der Gemeinde die Begutachtung an Ort und Stelle zu erfolgen. |
§ 4 Wärmeschutz
(1) | Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärmeschutz vorgesehen sein. |
|
(2) |
Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen |
|
(3) | Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß Abs. 2 ist durch Vorlage eines Energieausweises auf Basis der OIB-Richtlinie 6 samt Anhang und elektronischer eindeutiger Datenbankkennung (ZEUS-ID) zu erbringen. |
|
(4) | Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist im Rahmen der Eigenheimförderungen die Bestätigung einer von der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Einrichtung vorzulegen. |
|
(5) | Die wärmetechnischen Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 gelten auch im Rahmen der Förderung von umfassenden Sanierungen im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum für Objekte, bei denen dies wirtschaftlich vertretbar ist. Abs. 3 gilt sinngemäß. |
|
(6) | Abweichend von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Revitalisierungsmaßnahmen (Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Einbau in bestehenden Gebäuden oder durch Umbau bestehender Gebäude) in vertretbarem Ausmaß zulässig. |
|
(7) | Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen darf nur erfolgen und die Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) darf nur erteilt werden, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, | |
1. | ab 10 geförderten Wohneinheiten während der gesamten Förderungslaufzeit eine Energiebuchhaltung zu führen, aus der der tatsächliche Energieverbrauch hervorgeht, | |
2. | nach der ersten Heizperiode im Anlassfall das geförderte Objekt einer thermographischen Prüfung zu unterziehen, | |
3. | bei Holzbauten in Leichtbauweise einen Luftdichtheitsnachweis vorzulegen. | |
(8) |
Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a dürfen nur erfolgen, wenn die wärmetechnischen |
|
(9) | Der Nachweis der Einhaltung der Höchstwerte gemäß Abs. 8 ist durch Vorlage eines Energieausweises auf Basis der OIB-Richtlinie 6 samt Anhang und elektronischer eindeutiger Datenbankkennung (ZEUS-ID) zu erbringen. |
|
(10) | Können die Höchstwerte gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden, ist eine Förderung gemäß § 15a auch zulässig, wenn ein um mindestens 40 % verbesserter Heizwärmebedarf (HWB) gegenüber dem Ausgangs-HWB-Wert nachgewiesen wird und jedenfalls die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile gemäß Abs. 12 eingehalten werden. |
|
(11) | Ausgenommen von den Vorgaben nach Abs. 8 sind baukulturell wertvolle Gebäude. Bei derartigen Gebäuden ist jedenfalls eine HWB-Einsparung von mindestens 30 % anzustreben. |
|
(12) |
Förderungen gemäß § 15 an der thermischen Gebäudehülle dürfen nur erfolgen, wenn die |
|
(13) | Ausgenommen von den Vorgaben nach Abs. 12 sind baukulturell wertvolle Gebäude. | |
§ 5 Energieversorgung geförderter Gebäude
(1) | Die Energieversorgung geförderter Gebäude hat in Übereinstimmung mit der Energiestrategie des Landes Steiermark zu erfolgen. | |
(2) | Die Raumwärmeversorgung mit elektrischen Widerstandsheizungen ist - ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen - unzulässig. | |
(3) | Bei der Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen, Eigenheimen in Gruppen, bei umfassenden Sanierungen, Assanierungen und Wohnbauscheck-Bauvorhaben ist betreffend die Energieversorung dieser Gebäude gemäß Abs. 1 ein Gutachten der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einzuholen. | |
(4) |
Bei der Neuerrichtung von Gebäuden gemäß dem II. und III. Hauptstück des Steiermärkischen |
|
(5) |
Die optimale Energieeffizienz des gesamten Wärmeversorgungssystems für Heizung- und Warmwasser (Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe) muss nachweislich gewährleistet werden können. Abweichend von Abs. 4 Z 2 hat die Vorlauftemperatur maximal 55°C zu betragen. |
|
(6) |
Bei der Sanierung von Heizungsanlagen bzw. dem Austausch von Wärmebereitstellungssystemen einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Abs. 4 einzusetzen. Abweichend von Abs. 4 Z 2 hat die Vorlauftemperatur maximal 55°C zu betragen. |
|
(7) |
(Entfallen) |
§ 7 Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen
(1) | Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt die Förderung in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Kapitalmarktdarlehen, sonstige Fremdmittel oder Eigenmittel in der Höhe eines Fixbetrages. |
(2) |
Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden je Quadratmeter Nutzfläche die nachstehend angeführten Förderungen als Fixbeträge gewährt. Die Nutzfläche ist gemäß § 10 Abs.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu berechnen. a) Errichtung von Eigentumswohnungen, Mietwohnungen und Wohnheimen: Fixbetrag: Euro 1.250,-- b) Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen, sofern die Bewohner durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20 % eingesetzt werden; den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt. Die Wohnungen sind in erster Linie an Personen zu vermieten, die zum Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung bzw. des Abschlusses des Mietvertrages ein so geringes Familieneinkommen aufweisen, daß sie in den Genuss einer Förderung gemäß dem Gesetz über die Gewährung einer Wohnunterstützung kommen: Fixbetrag: EUR 1.250,--. |
(3) | Bei Bauvorhaben mit Gebäuden bzw. Gebäudeteilen mit geringer Geschoßanzahl kann erforderlichenfalls ein Zuschlag zu den Beträgen gemäß Abs.2 im Ausmaß von höchstens 22 % gewährt werden. Die Höhe dieses Zuschlages ist wie folgt zu berechnen:
Zuschlag in Prozent = ( 3,6 - ( A . 1,26 )÷ B ) . 12 "A" bezeichnet die Nutzfläche des Bauvorhabens gemäß § 10 Abs.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zuzüglich allfälliger nicht förderbarer Nutzflächen in Quadratmetern. "B" bezeichnet die Anzahl der Quadratmeter der Grundstücksfläche, die von baulichen Anlagen bedeckt wird. Als bedeckte Fläche gilt auch die Fläche von Durchfahrten und Durchgängen. Unberücksichtigt bleiben:
|
(4) | Die Beträge gemäß Abs.2 und 3 können zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen der Wohnungswerber bzw. Wohnungsinhaber oder Heimplatzinhaber erhöht werden, wenn wesentliche Mehrkosten infolge ungewöhnlicher Umstände vorliegen. Weiters können diese Beträge bei der Heranziehung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger bzw. der Abwärmenutzung für die Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlage sowie für den Anschluss an Biomassefernwärmeanlagen bis zum Ausmaß der Mehrkosten erhöht werden.
Bei Erfüllung des Passivhausstandards können die Beträge gemäß Abs.2 und 3 um Euro 50,-- pro Quadratmeter erhöht werden. Für die Umsetzung ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen kann die Basisförderung gemäß Abs.2 auch um höchstens Euro 250,-- pro Quadratmeter erhöht werden, wobei davon maximal 50 % als Förderungsbeitrag vorgesehen ist. |
(5) | Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen ist für die Berechnung der Förderung die angemessene, gemäß § 10 Abs.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 berechnete Nutzfläche heranzuziehen. Diese ist abhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gemäß § 2 Z.9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993. Sie beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person bis vier Personen 90 m² und erhöht sich für jede weitere Person um 10 m² bis zum höchstzulässigen Ausmaß von 150 m². In besonderen Härtefällen können bis zu 20 m² zusätzlich angerechnet werden, wobei jedoch das höchstzulässige Ausmaß von 150 m² nicht überschritten werden darf. Maßgeblich für die Festlegung dieser angemessenen Nutzfläche ist die Haushaltsgröße zum Zeitpunkt der Übergabe der fertiggestellten Wohnungen in die Benützung der Wohnungsbewerber. Anstelle dieses Zeitpunktes hat auf Wunsch des Wohnungsbewerbers der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufanwartschaftsvertrages oder Mietvertrages zu treten. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, wird die tatsächliche Nutzfläche für die Berechnung der Förderung herangezogen. |
(6) | Für die Errichtigung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen kann im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen ein Betrag von Euro 350,- je Wohnung gewährt werden. |
(7) |
Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen gefördert werden. Die Förderung beträgt für
|
(8) | Die Fixbeträge gemäß Abs.2 erhöhen sich um 1 Prozent bei Errichtung eines funktionsfähigen Schutzraumes. |
(9) | Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate in folgender Höhe gewährt:
Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs.2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2 Prozent zu steigender Prozentsätze der Beträge gemäß Abs.2 bis 8: 2,4 Prozent bei Eigentumswohnungen, 2,2 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs.2 lit.a, 1,5 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs.2 lit.b. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 6 Prozent ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge infolge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 6 Prozent errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs.2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Förderungsmittel, die ab Zuzählung mit einem Prozent, bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. b mit einem dreiviertel Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen. |
(10) |
Die Laufzeit der Kapitalmarktdarlehen, sonstiger Fremdmittel oder Eigenmittel, für die Annuitätenzuschüsse geleistet werden, beträgt bei
|
(11) | Entfallen |
(12) |
Zum Zwecke der Rückzahlung der Förderungsmittel werden die bei der Berechnung der Annuitätenzuschüsse in Abzug gebrachten Beträge auch nach Übersteigen der ursprünglichen Annuitäten gemäß Abs.9 weiter um jährlich 2 % gesteigert, und zwar insgesamt
lang, jedoch nicht länger als bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel. Die übersteigenden Beträge dienen zur Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse. Nach gänzlicher Tilgung des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs.2 bis 8 dienen diese Beträge ausschließlich der Rückzahlung der Förderungsmittel. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend. Im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse wird die jährliche Steigerung entsprechend geändert. |
(13) | Bei Errichtung von Mietwohnungen bis zu einer allfälligen Übertragung in Wohnungseigentum sowie bei Errichtung von Wohnheimen gelten die Bestimmungen der Abs.9 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Annuitätenzuschüsse kalkulatorisch verzinst werden. Von den Förderungsmitteln werden seitens des Landes Steiermark die Annuitätenzuschüsse und deren Verzinsung auf die im Abs.12 festgelegte Dauer evident gehalten. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind verpflichtet, das Entgelt gemäß § 14 des Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetzes, andere gemäß § 51 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, hinsichtlich der geförderten Kosten jeweils unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs.9 bis 12 und der Veränderungen des Zinssatzes gemäß § 6 zu berechnen. Unter der Bedingung, dass der auf diese Weise berechnete Teil des Entgelts die Annuitäten der Eigenmittel und der Kapitalmarktdarlehen gemäß § 7 Abs.2 unter Berücksichtigung der Berechnung gemäß Abs.9 übersteigt, entsteht ab diesem Zeitpunkt und in Höhe der übersteigenden Beträge, nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und Kapitalmarktdarlehen in voller Höhe, eine Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Annuitätenzuschüsse. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsmittel besteht somit erst ab dem Zeitpunkt des Übersteigens und nur in Höhe des übersteigenden Betrages bzw. nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und der Kapital-marktsdarlehen in voller Höhe des Betrages. Für den Fall der Rückzahlung hat der Förderungswerber zum Zwecke der Sicherung der Rückzahlung der Förderungsmittel diese Beträge dem Land Steiermark abzutreten. |
(14) | Bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. b kann der Rückzahlungszeitraum auf maximal 30 Jahre erstreckt werden. Grundlage für die Streckung ist unter Berücksichtigung der Verzinsung der aushaftende Betrag zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginnes. |
(15) | Bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. a kann der Rückzahlungszeitraum auf maximal 20 Jahre erstreckt werden. Sollte trotz dieser Streckung der Hauptmietzins (Rückzahlungsbetrag an Land sowie Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) bezogen auf die Wohnnutzfläche den 2/3 Betrag des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz übersteigen, kann die Rückzahlung auf maximal 29 Jahre erstreckt werden. Grundlage für die Streckung ist unter Berücksichtigung der Verzinsung der aushaftende Betrag zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginnes. |
§ 7a Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen der Förderungsprogramme bis 2021
Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte die Förderung durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 2 % bzw. bei Mietwohnungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b von 3 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren bezogen auf das aushaftende Kapital. Diese Förderungsbeiträge können für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 1.600,-- je Quadratmeter Nutzfläche unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.100,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. Einhaltung der Vorgaben gemäß der Tabelle nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, bereits vor diesem Zeitpunkt), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.350,--betragen. Die Förderungsbeiträge sind ausschließlich zur Bedienung der geförderten Beträge heranzuziehen. Es gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 5. | |
§ 7b Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023
Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte die Förderung durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 1,5 % bzw. bei Mietwohnungen gemäߧ 7 Abs. 2 lit. b von 2,5 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren bezogen auf das aushaftende Kapital. Diese Förderungsbeiträge können für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 1.800,-- je Quadratmeter Nutzfläche unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.100,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. wenn die Vorgaben gemäß den Tabellen nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, um 10 % unterschritten werden), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.350,-- betragen. Die Förderungsbeiträge sind ausschließlich zur Bedienung der geförderten Beträge heranzuziehen. Es gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 5. | |
§ 7c Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 sowie Anhebung der Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b
Die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche dürfen maximal € 2.600,-- betragen. Bei energetisch
innovativen Projekten (z. B. wenn die Vorgaben gemäß den Tabellen nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021
gelten, um 10 % unterschritten werden), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9
Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw.
betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.850,-- betragen. Im
Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023 betragen die förderbaren Kosten höchstens € 2.100,-- je
Quadratmeter Nutzfläche. Die Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 werden
auf 3,5 %, bei Mietwohnungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b auf 4,5 % angehoben."
§ 7d Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2024/2025
(1) |
Die Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte. Die Förderungen können unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.600,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten, Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.850,-- betragen. Die Förderungsbeträge sind ausschließlich zur Bedienung der geförderten Beträge heranzuziehen. Es gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 5. |
(2) |
|
(3) | Für die Errichtung von Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden Förderungsbeiträge in der Höhe von 3,5 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren bezogen auf das aushaftende Kapital für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 2.100,-- je Quadratmeter Nutzfläche, gewährt. |
§ 8 Förderung der Errichtung von Eigenheimen
(1) | Für die Errichtung von Eigenheimen werden unter Berücksichtigung ökologischer und nachhaltiger Gesichtspunkte Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5 % dekursiv gewährt. |
|
(2) | Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt: - Einpersonenhaushalt Euro 80.000,-- - Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) Euro 100.000,-- |
|
(3) |
Die Beträge gemäß Abs.2 erhöhen sich:
2. bei Umsetzung ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen um höchstens Euro 40.000,-- 3. bei Errichtung eines Eigenheimes in einem Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1Z 31 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 um Euro 10.000,-- 4. bei Errichtung von Eigenheimen in Gruppen je Eigenheim um Euro 40.000,-- Eigenheime in Gruppen liegen vor, wenn: a) mindestens acht, in begründeten Ausnahmefällen auch weniger Häuser errichtet werden b) die Bauplätze je Haus 800 m2 nicht überschreiten c) der Vorentwurf des Projektes von der mit der örtlichen Raumplanung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung positiv begutachtet worden ist (§ 3 Abs. 3) und die Teilung des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes erst danach erfolgt d) ein Bebauungsplan oder mit Bescheid gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegte Bebauungsgrundlagen vorliegen, die mit dem positiv begutachteten Vorentwurf (lit. c) übereinstimmen bzw. auf diesem beruhen
|
|
(4) | Die Förderung gemäß Abs. l bis 3 wird für Eigenheime, das sind Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen, gewährt. Bei Doppelhäusern auf getrennten Grundstücken oder bei Vorliegen von Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer (Wohnungseigentümer) um die Förderung gemäß Abs. 1 bis 3 ansuchen. |
|
(5) | Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnungsversorgung durch andere Maßnahmen als durch Errichtung oder Erweiterung von Eigenheimen wird die Förderung im Ausmaß gemäß Abs. 1 bis 3 gewährt. |
|
(6) | Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen jeweils folgenden 1. April oder 1. Oktober, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung. |
|
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
1. bis 5. Jahr 1,125 % (die Verzinsung beträgt 0,125 %)
6. bis 10. Jahr 1,25% (die Verzinsung beträgt 0,250 %)
11. bis 15. Jahr 1,75 % (die Verzinsung beträgt 0,375 %)
16. bis 20. Jahr 2,00 % (die Verzinsung beträgt 0,500 %)
21. bis 25. Jahr 2,50 % (die Verzinsung beträgt 0,625 %)
26. bis 30. Jahr 2,75 % (die Verzinsung beträgt 0,750 %)
des Darlehensbetrages.
§ 9 Förderung des Ankaufes von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen
(1) | Für den Ankauf von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen werden Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5% dekursiv sowie für die Durchführung einer Sanierung Förderungsbeiträge gewährt. Die Baubewilligung für die Errichtung des anzukaufenden Eigenheimes hat bei Einbringung des Antrages auf Förderung mindestens 30 Jahre zurückzuliegen. |
|
(2) | Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt: - Einpersonenhaushalt Euro 80.000,-- - Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) Euro 100.000,-- |
|
(3) |
Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich für jede weitere mitwohnende nahestehende Person um je |
|
(4) | Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen jeweils folgenden 1. April oder 1. Oktober, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung. |
|
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im 1. bis 5. Jahr 1,125 % (die Verzinsung beträgt 0,125 %) 6. bis 10. Jahr 1,25% (die Verzinsung beträgt 0,250 %) 11. bis 15. Jahr 1,75 % (die Verzinsung beträgt 0,375 %) 16. bis 20. Jahr 2,00 % (die Verzinsung beträgt 0,500 %) 21. bis 25. Jahr 2,50 % (die Verzinsung beträgt 0,625 %) 26. bis 30. Jahr 2,75 % (die Verzinsung beträgt 0,750 %) des Darlehensbetrages. |
||
(5) | Innerhalb von drei Jahren nach Zusicherung des Förderungsdarlehens ist die Umsetzung umfassender energetischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen gemäß § 15a verpflichtend abzuschließen. Dafür werden Förderungsbeiträge in der Höhe von maximal Euro 30.000,-- je Eigenheim gewährt. |
|
(6) | Die Förderungshöhe je Förderungsfall ist mit maximal Euro 200.000,-- an Förderungsbeträgen aus Bundes- und Landesmitteln limitiert. |
|
§ 12 Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
(1) | Für den Ersterwerb von Eigentumswohnungen, die mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung errichtet werden (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993), werden Förderungsdarlehen gewährt. | |
(2) | Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von Euro 750,-- je Quadratmeter Nutzfläche unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche gemäß § 7 Abs.5 gewährt. Für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen können höchstens Euro 150,-- je Quadratmeter Nutzfläche zusätzlich gewährt werden. | |
(3) | Wenn der Förderungswerber zwei Kinder (§ 8 Abs.3 lit.a) hat, wird das Förderungsdarlehen um Euro 3.700.--, bei drei und mehr Kindern um Euro 7.400,-- erhöht. | |
(4) |
Die jährliche Verzinsung beträgt 3 % dekursiv. Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
des Darlehensbetrages. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung. |
|
(5) | Befugten Bauträgern kann für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen ein Förderungsbeitrag von höchstens Euro 150,-- je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. | |
§ 13 Voraussetzungen für das Vorliegen einer umfassenden Sanierung
(1) |
Eine umfassende Sanierung gemäß § 24 Abs.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungs-gesetzes 1993 liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
|
(2) | Die Bestimmungen des Abs.1 sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind. |
§ 14 Förderung von umfassenden Sanierungen
(1) |
Die Förderung von umfassenden Sanierungen erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 45 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 15 Jahren. |
|
(2) |
Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen (Abstattungskredite) in Höhe der Kosten der umfassenden Sanierung, höchstens jedoch im Ausmaß von € 1.150,-- je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Dieser Betrag erhöht sich auf höchstens € 1.500,--,
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich um € 80,-- je Quadratmeter Nutzfläche, wenn Wenn ein Personenaufzug eingebaut wird und seine Kosten im Förderungsbetrag keine Deckung finden, erhöhen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge um die Kosten des Personenaufzuges, höchstens jedoch um € 180,-- je Quadratmeter Nutzfläche. Zusätzlich kann für die Umsetzung ökologischer, nachhaltiger und baukultureller Maßnahmen ausschließlich ein Förderungsbeitrag von höchstens € 200,-- je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Die Nutzfläche ist gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu berechnen. Bei Sanierung von Eigentums- und Mietwohnungen ist für die Berechnung der Förderung die angemessene Nutzfläche heranzuziehen. Diese ist abhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gemäß § 2 Z 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993. Sie beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person bis vier Personen 90 m² und erhöht sich für jede weitere Person um 10 m² bis zum höchstzulässigen Ausmaß von 150 m². In besonders begründeten Fällen können zusätzliche Nutzflächen angerechnet werden, wobei jedoch das höchstzulässige Ausmaß von 150 m² nicht überschritten werden darf. Maßgeblich für die Festlegung dieser angemessenen Nutzfläche ist die Haushaltsgröße zum Zeitpunkt der Übergabe der fertiggestellten Wohnungen in die Benützung der Wohnungsbewerber. Anstelle dieses Zeitpunktes hat auf Wunsch des Wohnungsbewerbers der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufanwartschaftsvertrages oder Mietvertrages zu treten. |
|
(3) | Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 15 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5 % errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Wenn jedoch die Förderung für ein Gebäude mit mehreren Wohnungen gewährt wird und einzelne Wohnungsinhaber den auf ihre Wohnung entfallenden Darlehens(Kredit-)betrag teilweise oder gänzlich tilgen, kann eine Annuitätensenkung erfolgen. | |
(4) |
Abweichend von Abs. 1 kann entweder
|
|
(5) |
Für Küchenausstattungen kann zusätzlich ein Förderungsbeitrag in der Höhe von höchstens |
§ 15 Förderung anderer als umfassender Sanierungen
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 15 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 50.000,-- je Wohnung. Abweichend davon sind bei ausschließlichen Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen Förderungsbeiträge in der Höhe von 15 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 100.000,-- gebäudebezogen zu gewähren. | |
§ 15a Umsetzung umfassender energetischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
(1) | Für zeitlich zusammenhängende Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit mindestens drei Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden, erfolgt die Förderung durch Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 30 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 50.000,-- je Wohnung. Abweichend davon sind bei ausschließlichen Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen Förderungsbeiträge in der Höhe von 30 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 100.000,-- gebäudebezogen zu gewähren. |
(2) | Maßnahmen gemäß § 15 fallen unter diese Bestimmung, wenn deren Umsetzung gleichzeitig und gemeinsam erfolgt. |
§ 15b Umsetzung durchgehend barrierefreier und altengerechter Wohnverhältnisse im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
Für Sanierungsarbeiten, die der Herstellung barrierefreier und altengerechter Wohnverhältnisse bei bestehendem Wohnraum dienen, erfolgt die Förderung durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 30 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 50.000,-- je Wohnung. Diese Förderung bedarf eines Gutachtens der mit bautechnischen Angelegenheiten und Gestaltung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
§ 15c Durchführung von Assanierungen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
(1) | Für die Durchführung von Assanierungen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte in Siedlungsschwerpunkten gemäß § 2 Abs. 1 Z 31 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 kann unter der Bedingung, dass ein Gutachten der mit bautechnischen Angelegenheiten und Gestaltung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Assanierung im Interesse der Entwicklung des Wohnumfeldes erfolgt, eine Förderung gewährt werden. Dieses Gutachten hat unter Berücksichtigung eines vom Förderungswerber vorzulegenden Assanierungskonzeptes sowohl die bisherige als auch die künftige bauliche Situation zu berücksichtigen. Vor Einholung dieses Gutachtens ist jedenfalls in jenen Fällen, in denen mehr als 30 Wohnungen gefördert werden sollen, der Sanierungswohnbautisch mit der Frage zu befassen, in welcher Anzahl Wohnungen zu fördern sind. Unabhängig davon darf die maximal geförderte Nutzfläche das Fünffache der Bestandsnutzfläche (gesamte Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen) nicht überschreiten (davon ausgenommen sind Baulückenverbauungen sowie das Schließen von Blockrandbebauungen). | |
(2) |
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 30 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen bis höchstens € 70.000,-- je Wohnung gewährt werden. Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 15 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5 % errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. |
|
(3) | Abweichend von Abs. 2 kann statt des Annuitätenzuschusses ein Förderungsbeitrag in der Höhe von 20 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 70.000,-- je Wohnung gewährt werden. Dieser Förderungsbeitrag wird in 30 Halbjahresraten ausbezahlt. | |
(4) | Für Küchenausstattungen kann zusätzlich ein Förderungsbeitrag in der Höhe von höchstens € 1.500,-- je Wohnung gewährt werden. |
§ 16 Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen
(1) | Für den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen werden Förderungsbeiträge gewährt. |
|
(2) |
Bis zu einem Aufwand von Euro 100.000,-- wird ein Förderungsbeitrag in der Höhe von Euro |
|
§ 17 Förderung der Ortserneuerung und der Revitalisierung
(1) | Natürlichen oder juristischen Personen können für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes, der örtlichen Baukultur, des Ortsbildes und der Ortserneuerung Förderungsbeiträge oder Förderungsdarlehen gewährt werden. Die Förderung ist bis zur vollen Höhe der Kosten der geförderten Maßnahmen zulässig. |
(2) | Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von fünfzehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 1 % (Ortserneuerungsförderung) bzw. 0,5 % (Revitalisierungsförderung). Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der gänzlichen Zuzählung nachfolgt. Die Förderungsdarlehen werden nach Fortschritt der geförderten Maßnahmen ausbezahlt. |
(3) | Bei widmungswidriger Verwendung sind die Förderungsbeiträge und Förderungsdarlehen zu kündigen und ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung mit einer jährlichen Verzinsung von 5 % über dem durch die Österreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zurückzuzahlen. |
§ 18 Förderung des Grunderwerbes von Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen
(1) | Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, können zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau Förderungen gewährt werden. Die Förderung ist nur für den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die - nach allfälliger Umwidmung - für eine Wohnbebauung geeignet sind. Eine Förderung ist zudem auch für Grundstücke möglich, die zwar für eine Bebauung nicht unmittelbar geeignet, aber als Tauschflächen für Grundstücke im Bauland vorgesehen sind. Kommt ein derartiger Tausch innerhalb des Förderungszeitraumes von zehn Jahren nicht zustande, ist die Förderung zurückzuzahlen. Die Größe des Grundstückes muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der betreffenden Gemeinde stehen. Über die Eignung und die Angemessenheit der Größe des Grundstückes muss eine Stellungnahme der mit der örtlichen Raumplanung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorliegen. |
(2) | Die Förderung besteht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel in der Gewährung von Förderungsdarlehen, im übrigen in der Gewährung von Zinsenzuschüssen. |
(3) | Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 Prozent. Beim Grunderwerb für den Bau von Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß § 7 Abs.2 lit.b beträgt die Verzinsung lediglich 1 Prozent. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der gänzlichen Zuzählung nachfolgt. |
(4) | Die Zinsenzuschüsse werden in der Höhe von jährlich 6 Prozent für Darlehen (Abstattungskredite) mit einer Laufzeit von fünf Jahren gewährt. Sie werden auf der Basis der Laufzeit von fünf Jahren, einer dekursiven Verzinsung von 6 Prozent und einer Tilgung in zehn halbjährlichen Pauschalraten errechnet. Der auf diese Art errechnete Gesamtzuschuss wird in gleichbleibenden Raten zu den Terminen 30. Juni und 31. Dezember ausbezahlt. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge. |
(5) | Die Förderungsdarlehen werden gekündigt und die Zinsenzuschüsse werden eingestellt, wenn das Grundstück verkauft oder für eine dem Förderungszweck widersprechende Bebauung verwendet worden ist oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Die Zinsenzuschüsse werden weiters eingestellt, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über dem durch die Österreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zurückzuzahlen. |
§ 19 Erfordernis der Tilgung des Förderungsdarlehens bei einem Rechtsgeschäft
Wenn sich ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 auf einen geförderten Geschäftsraum oder eine geförderte Ordination bezieht, wird die Zustimmung des Landes nur unter der Voraussetzung der gänzlichen Tilgung des aushaftenden Förderungsdarlehens erteilt.
§ 21 Übergangsbestimmungen
(1) | Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen können auf Grund der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzung (Bauplatz höchstens 1000 m² je Haus) bis zum 31. Dezember 1999 positiv erledigt werden, wenn bis zum 31. Dezember 1992 die Grundstücksbeurteilung und die Bebauungsstudie beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Ib, eingebracht worden sind. Wenn bei bereits geförderten Siedlungen eine Gemeinde gemäß § 9 Abs.1 Z.7 Eigentümer eines Bauplatzes ist, können Ansuchen, die sich auf diese Bauplätze beziehen, bis zum 31. Dezember 1999 auf Grund der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen positiv erledigt werden. Unter der Voraussetzung, daß vor dem 1. Jänner 1993 rechtswirksame Bebauungspläne mit Bauplätzen über 600 m² vorlagen, können Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen bis zum 31. Dezember 1999 auf Grund der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen positiv erledigt werden. |
(2) | Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Wohnbeihilfen (§ 20) wird bei solchen Rechtsgeschäften wirksam, die nach Verlautbarung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 abgeschlossen werden. |
(3) | Für die vom 1.1.1993 bis 30.6.1996 gemäß den §§ 8 Abs.1 und 9 Abs.2 gewährten Annuitätenzuschüsse ist rückwirkend anstelle von 4,9 % eine Verzinsung von 1 % heranzuziehen. Diese Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze zurückzuzahlen. |
(4) | Für die vom 29.4.1995 an gewährten Eigenheimförderungsdarlehen ist ab dem 1.10.1999 beginnenden halbjährlichen Verrechnungszeitraum anstelle von 4 % eine Verzinsung von 3 % heranzuziehen. |
(5) | Für die vom 1.1.1993 bis 28.4.1995 gemäß § 12 Abs.1 gewährten Annuitätenzuschüsse ist rückwirkend anstelle von 4,9 % eine Verzinsung von 1 % heranzuziehen. Diese Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze zurückzuzahlen. |
(6) | Für die vom 29.4.1995 an gemäß § 12 Abs.4 gewährten Förderungsdarlehen ist ab dem am 1.10.1999 beginnenden halbjährlichen Verrechnungszeitraum anstelle von 4 % eine Verzinsung von 3 % heranzuziehen. |
§ 22 Inkrafttreten
§ 1 Abs.1 Z.3 tritt mit 1. September 1993, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Achtung! Bedingungen für Geschoßbauförderungsdarlehen ab dem 1.1.1973 bei Artikel II der Novelle vom 28.6.1999.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1994, LGBl. Nr.48
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs.1 Z.2 lautet: ....
- Im Inhaltsverzeichnis und im Text der Verordnung lautet die Überschrift des § 6: ....
- § 6 Abs.2 lautet: ....
- Im § 6 Abs.4 letzter Satz und § 6 Abs.5 erster Satz entfällt ....
- Im § 7 Abs.2 lauten die ersten drei Sätze: ....
- Dem § 7 Abs.5 wird angefügt: ....
- § 7 Abs.7 letzter Satz lautet: ....
- § 7 Abs.9 letzter Satz lautet: ....
- § 7 Abs.11 bis 13 lautet: ....
- § 9 Abs.1 Z.2 lautet: ....
- § 10 Abs.3 lautet: ....
- § 11 Abs.3 lautet: ....
- Im § 21 Abs.1 lautet der erste Satz: ....
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.*)
____
*) Das ist der 9. Juli 1994!
(Die Änderungen sind im vorstehenden Text der Durchführungsverordnung berücksichtigt!)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 1995, LGBl. Nr.39
Artikel I
Die ...... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs.4 entfallen die letzten drei Sätze.
- § 6 Abs.1 lautet: ....
- § 6 Abs.5 erster Satz lautet: ....
- Im § 8 Abs.1 lautet der zweite Satz: ....
- § 8 Abs.3 lit.d lautet: ....
- Dem § 8 Abs.3 wird als lit.e angefügt: ....
- Dem § 8 wird als Abs.8 angefügt: ....
- § 9 Abs.2 zweiter Satz lautet: ....
- Dem § 9 Abs.3 wird angefügt: ....
- § 10 Abs.1 lautet: ....
- Im § 10 Abs.4 wird die Zitierung .... durch die Zitierung .... ersetzt.
- Dem § 11 wird als Abs.5 angefügt: ....
- § 12 lautet: ....
- § 14 Abs.3 dritter Satz lautet: ....
- § 15 Abs.4 dritter Satz lautet: ....
- Im § 16 Abs.3 wird nach der Wortfolge .... der Klammerausdruck .... eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.*)
____
*) Das ist der 29. April 1995!
(Die Änderungen sind im vorstehenden Text der Durchführungsverordnung berücksichtigt!)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1995, LGBl. Nr.93
Artikel I
Die .... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994 und 39/1995, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs.1 erster, zweiter und dritter Satz wird die Frist "bis zum 31. Dezember 1995" durch "bis zum 31. Dezember 1999" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(Die Änderungen sind im vorstehenden Text der Durchführungsverordnung berücksichtigt!)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996, LGBl. Nr.41
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995 und 93/1995, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis .... wird der Ausdruck .... durch den Ausdruck .... ersetzt.
- § 1 Abs.2 lautet: ....
- Dem § 1 Abs.6 wird folgende Z.3 angefügt: ....
- § 3 Abs.4 entfällt
- Im § 6 Abs.2 erster und zweiter Satz wird der Begriff .... jeweils ersetzt durch ....
- § 6 Abs.3 dritter Unterabsatz lautet: ....
- Im § 6 Abs.5 wird der Begriff .... ersetzt durch ....
- § 7 Abs.2 zweiter Satz lautet: ....
- Dem § 7 Abs.7 wird angefügt: ....
- § 7 Abs.8 lautet: ....
- § 7 Abs.9 lautet: ....
- Im § 7 Abs.11 werden ....
- Im § 7 Abs.12 wird ....
- § 8 Abs.1 lautet: ....
- Dem § 8 Abs.3 wird als lit.f angefügt: ....
- Dem § 8 Abs.8 wird angefügt: ....
- § 9 Abs.1 lautet: ....
- § 9 Abs.2 lautet: ....
- § 11 Abs.5 lautet: ....
- § 14 Abs.2 dritter Satz lautet: ....
- § 14 Abs.3 zweiter Satz lautet: ....
- Dem § 14 wird als Abs.4 angefügt: ....
- § 15 Abs.4 zweiter Satz lautet: ....
- § 16 Abs.2 lautet: ....
- § 18 lautet: ....
- Dem § 19 wird als Abs.4 angefügt: ....
Artikel II
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Artikel I Z.10 gilt für Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheime, die gemäß dem II. Hauptstück der Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetze 1989 oder 1993 gefördert worden sind und deren Endabrechnung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht genehmigt wurde.
(2) Artikel I Z.11 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, anzuwenden.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 1996 in Kraft.
(Die Änderungen sind im vorstehenden Text der Durchführungsverordnung berücksichtigt!)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, LGBl. Nr. 80
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995 und 61/1997, wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs.6 Z.3 lautet: ....
- Im § 4 Abs.1 Z.1 wird die Zitierung .... ersetzt
- § 7 Abs.7 lautet: ....
- § 7 Abs.9 lautet: ....
- § 7 Abs.11 erster Satz lautet: ....
- Im § 7 Abs.12 werden die Prozentangaben .... ersetzt durch: ...
- Im § 8 Abs.2 werden die Beträge .... ersetzt durch: ....
- § 8 Abs.3 lit.d lautet: ....
- Im § 8 Abs.3 lit.e wird der Betrag .... ersetzt durch: ....
- § 8 Abs.8 erster Satz lautet: ....
- Im § 11 Abs.1 werden die Tabellen 1 und 2 durch .... ersetzt: ....
- § 11 Abs.2 lautet: ....
- § 12 Abs.2 lautet: ....
- § 14 Abs.3 erster Satz lautet: ....
- In den §§ 14 Abs.3 und 15 Abs.4 entfällt jeweils der dritte Satz.
- § 14 Abs.4 lautet: ....
- § 17 Abs.2 lautet: ....
- Im § 18 Abs.1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: ....
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel I Z.11 bis 13 der Verordnung LGBl. Nr.41/1996 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten der zitierten Verordnung ausgestellt worden sind, ab deren Inkrafttreten anzuwenden.
(2) Artikel I Z.4 bis 6 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, anzuwenden.
(3) Artikel I Z.16 ist auf Förderungsdarlehen, die gemäß § 14 Abs.4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26, in der Fassung LGBl. Nr.41/1996, gewährt worden sind, rückwirkend ab Beginn der Verzinsung und Tilgung anzuwenden.
Artikel III
Inkrafttreten
Artikel I Z.4 bis 6 und 11 tritt mit 1. Jänner 1998, die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(Die Änderungen sind im vorstehenden Text der Durchführungsverordnung berücksichtigt!)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. November 1998, LGBl. Nr.85/1998
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996 und 80/1997 wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis .... werden die Überschriften .... ergänzt bzw. § 11a eingefügt.
- Die Überschrift vom § 1 lautet: ....
- § 1 Abs.4 lautet: ....
- Im § 1 Abs.5 Z.4 wird ....
- § 1 Abs.6 Z.1 lautet: ....
- Im § 3 Abs.3 wird folgender zweiter Satz eingefügt: ....
- Im § 7 Abs.2 lit.b letzter Satz wird ....
- Im § 7 Abs.3 lautet der erste Satz: ....
- Im § 7 Abs.7 werden ....
- Im § 10 Abs.1 lautet der erste Satz: ....
- § 11 lautet: ....
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ....
- Im § 14 Abs.4 erster Satz werden ....
- Die Überschrift vom § 16 lautet: ....
- Im § 16 Abs.1 erster Satz wird ....
- Die Überschrift vom § 17 lautet: ....
- Im § 17 Abs.1 erster Satz wird ....
- Die Überschrift vom § 18 lautet: ....
- Im § 18 Abs.1 erster Satz wird ....
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Bei Ansuchen auf Gewährung von Wohnbeihilfe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erledigt werden, wird auch für Beihilfenzeiträume vor dem Inkrafttreten der Verordnung jedenfalls nach diesen Bestimmungen entschieden.
Artikel III
Artikel I Z.12 tritt mit 1. Jänner 1999, die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999, LGBl. Nr.70/1999
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997 und 85/1998 wird wie folgt geändert:
- § 1 lautet: ....
- § 7 Abs.3 4. Satz lautet: ....
- § 7 Abs.9 lautet: ....
- Im § 8 Abs.3 lit.d wird ....
- § 8 Abs.8 4. Satz lautet: ....
- § 10 Abs.2 letzter Satz lautet: ....
- § 10 Abs.3 lautet: ....
- § 12 Abs.4 1. Satz lautet: ....
- § 14 Abs.1 lautet: ....
- § 15 Abs.2 lautet: ....
- § 17 Abs.2 lautet: ....
- Im § 17 Abs.3 und § 18 Abs.5 wird ....
- Dem § 21 werden folgende Absätze angefügt: ....
Artikel II
Bedingungen für Geschoßbauförderungsdarlehen ab dem 1.1.1973 bis einschließlich der Förderungen gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989
(1) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zwischen dem 1.1.1973 und dem 31.8.1981 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem 21. Jahr der Laufzeit an 3,5 % jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 0,5 % dekursiv.
(2) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ab dem 1.9.1981 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem 16. Jahr der Laufzeit 2,5 %, ab dem 21. Jahr der Laufzeit 6,86 % jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 0,5 % dekursiv.
(3) Die Annuitätenbestimmungen für Förderungen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 ab dem 1.1.1973 treten mit Fälligkeitstermin 31.3.2000 in Kraft, bereits erfolgte Anhebungen werden ab diesem Fälligkeitstermin korrigiert.
(4) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem 30.6.2000 1,7 %, ab dem 21. Jahr 5,54 % jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 1 % dekursiv.
(5) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem Fälligkeitstermin 30.6.2000 1 %, ab dem 21. Jahr der Laufzeit 5,3 % jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 1 % dekursiv.
Achtung: Änderung in den Abs.4 und 5! (s. Verordnung vom 20. September 1999)
(6) Die Annuitätenbestimmungen für Förderungen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 und dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 treten mit Fälligkeitstermin 30.6.2000 in Kraft, bereits erfolgte Anhebungen werden ab diesem Fälligkeitstermin korrigiert.
(7) Verstärkte Tilgungen sind bei den Regelungen des Artikels II bereits berücksichtigt.
Artikel III
(1) Artikel I Z.9 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Artikels I treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1999, LGBl. Nr.94/1999
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996 und 80/1997, 85/1998 und 70/1999 wird wie folgt geändert:
- Im § 14 Abs.2 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: ....
- § 14 Abs.4 3. und 4. Satz lauten: ....
Artikel II der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999 mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr.70/1999, wird geändert:
- In den Abs.4 und 5 lautet der jeweils letzte Satz:
"Die Verzinsung beträgt jährlich 1 % dekursiv, ab dem 1.1.2000 jährlich 0,5 % dekursiv." - Abs.7 lautet:
"Verstärkte Tilgungen sind bei den Regelungen des Artikels II
mit Ausnahme des Abs.1 voll berücksichtigt. Bei Förderungen gemäß Abs.1 erfolgt zusätzlich nach Auslaufen des Kapitalmarktdarlehens eine verstärkte Tilgung gemäß § 55 Abs.5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Bei bereits bewilligten Förderungen gemäß § 14 erfolgt eine Anpassung an Artikel I Z.2 mit der am 1.10.1999 beginnenden Verrechnungsperiode (Fälligkeit 31.1.2000).
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1.10.1999, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2000, LGBl. Nr.18/2000
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998 und 70/1999 wird wie folgt geändert:
- Im § 8 Abs.8 bzw. 12 Abs.4 wird die Wortfolge ....
- Im § 11 Abs.2 entfällt ....
- § 11a Abs.2 zweiter Satz ....
- § 15 Abs.1 lautet: ....
- § 15 Abs.2 wird folgender Satz angefügt: ....
- Im § 18 Abs.1 lauten die ersten 4 Sätze: ....
- Im § 18 Abs.3 wird folgender zweiter Satz eingefügt: ....
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28.März 2000, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2001, LGBl. Nr.9/2001
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999 und 18/2000 wird wie folgt geändert:
- § 7 Abs.1 lautet: ....
- § 7 Abs.2 lautet: ....
- Im § 7 Abs.6 entfällt ....
- Im § 7 Abs.7 zweiter Satz entfällt ....
- Im § 7 Abs.9 dritter und vierter Satz wird ....
- § 7 Abs.11 entfällt
- Im § 7 Abs.12 zweiter Satz entfällt
- Im § 7 Abs.13 erster Satz, zweiter Satz sowie vierter Satz entfällt ....
- § 15 lautet: ....
Artikel II
Übergangsbestimmung
Für Förderungen gemäß § 7 ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausstellung der Förderungszusicherung maßgebend.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2001, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2001, LGBl. Nr.38/2001
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000 und 9/2001 wird wie folgt geändert:
- Im § 1 Abs.9 erster Satz entfällt die Wortfolge ....
- § 7 Abs.4 wird folgender Satz angefügt: ....
- § 7 Abs.13 vierter Satz lautet: ....
- Im § 8 Abs.3 lit.d wird ....
- Im § 8 Abs.3 lit.e wird ....
- § 8 Abs.3 wird folgende lit.g angefügt: ....
- Im § 14 Abs.3 zweiter Satz wird ....
- § 14 Abs.4 erster Satz lautet: ....
- Im § 17 Abs.2 erster Satz wird ....
Artikel II
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Der bisherige Zuschlag gemäß § 8 Abs.3 lit.e kann für Ansuchen, die bis 30.9.2001 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden, gewährt werden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 2001, LGBl. Nr.61/2001
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001 und 38/2001 wird wie folgt geändert:
- In den angeführten Bestimmungen werden die jeweiligen Schilling-Beträge durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt:
S | Euro | |
§ 1 Abs.4 § 1 Abs.5 |
7,000.000,-- 500.000,-- |
500.000,-- 35.000,-- |
§ 7 Abs.2 lit.a lit.b § 7 Abs.6 § 7 Abs.7 Z.1 Z.2 Z.3 Z.4 |
15.430,-- 15.200,-- 4.000,-- 140.000,-- 70.000,-- 35.000,-- 17.500,-- |
1.121,-- 1.105,-- 291,-- 10.174,-- 5.087,-- 2.544,-- 1.272,-- |
§ 8 Abs.2 lit.a lit.b § 8 Abs.3 lit.a,b,c lit.d lit.e lit.f lit.g § 8 Abs.7 |
400.000,-- 450.000,-- 50.000,-- 70.000,-- 150.000,-- 200.000,-- 40.000,-- 200.000,-- |
29.069,-- 32.703,-- 3.634,-- 5.087,-- 10.901,-- 14.535,-- 2.907,-- 14.535,-- |
§ 9 Abs.3 | 200.000,-- | 14.535,-- |
§ 10 Abs.2 § 10 Abs.3 |
9.000,-- 600.000,-- 120.000,-- 9.000,-- |
654,-- 43.604,-- 8.721,-- 654,-- |
§ 11 Abs.3 | 1.100,-- 1.600,-- 2.200,-- 2.900,-- 3.700,-- 4.600,-- |
80,-- 116,-- 160,-- 211,-- 269,-- 334,-- |
§ 11a | 1.600,-- 2.200,-- 2.500,-- 2.800,-- 3.000,-- |
116,-- 160,-- 182,-- 203,-- 218,-- |
§ 12 Abs.2 § 12 Abs.3 |
14.000,-- 1,200.000,-- 50.000,-- 100.000,-- |
1.017,-- 87.207,-- 3.634,-- 7.267,-- |
§ 13 Abs.1 Z.1 | 300.000,-- | 21.802,-- |
§ 14 Abs.2 | 12.500,-- 15.500,-- 2.000,-- |
908,-- 1.126,-- 145,-- |
§ 15 Abs.2 | 300.000,-- 350.000,-- 100.000,-- |
21.802,-- 25.435,-- 7.267,-- |
§ 16 Abs.1 § 16 Abs.2 § 16 Abs.3 |
100.000,-- 200.000,-- 300.000,-- |
7.267,-- 14.535,-- 21.802,-- |
In den Wohnbeihilfentabellen gemäß § 11 Abs.1 (Tabelle 1 und Tabelle 2) werden die jeweiligen Schilling-Beträge durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt:
Tabelle 1 Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozent |
||||||||
Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen |
||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
für die ersten Euro 545,05 des Einkommens gem. § 11 Abs.1 |
_ | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 10 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 12 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 14 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 16 | 10 | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 18 | 12 | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 20 | 14 | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 22 | 16 | 10 | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 24 | 18 | 12 | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 26 | 20 | 14 | _ | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 28 | 22 | 16 | 10 | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 30 | 24 | 18 | 12 | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 32 | 26 | 20 | 14 | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 34 | 28 | 22 | 16 | _ | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 36 | 30 | 24 | 18 | 10 | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 38 | 32 | 26 | 20 | 12 | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 40 | 34 | 28 | 22 | 14 | _ | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 42 | 36 | 30 | 24 | 16 | 10 | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 44 | 38 | 32 | 26 | 18 | 12 | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 46 | 40 | 34 | 28 | 20 | 14 | _ | _ |
weitere Euro 36,34 | 48 | 42 | 36 | 30 | 22 | 16 | 10 | _ |
weitere Euro 36,34 | 50 | 44 | 38 | 32 | 24 | 18 | 12 | _ |
weitere Euro 36,34 | 50 | 46 | 40 | 34 | 26 | 20 | 14 | _ |
weitere Euro 36,34 | 50 | 48 | 42 | 36 | 28 | 22 | 16 | 10 |
weitere Euro 36,34 | 50 | 50 | 44 | 38 | 30 | 24 | 18 | 12 |
weitere Euro 36,34 | 50 | 50 | 46 | 40 | 32 | 26 | 20 | 14 |
weitere Euro 36,34 | 50 | 50 | 48 | 42 | 34 | 28 | 22 | 16 |
weitere Euro 36,34 | 50 | 50 | 50 | 44 | 36 | 30 | 24 | 18 |
weitere Euro 36,34 | 50 | 50 | 50 | 46 | 38 | 32 | 26 | 20 |
Für weitere Euro 36,34 des Einkommens beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 2 Prozent mehr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent. Bei weiteren in der Wohnung lebenden Personen setzt der nach den Prinzipien der Tabelle 1 ermittelte Wohnungsaufwand jeweils bei einem Euro 109,02 höheren Einkommen ein. |
Tabelle 2 Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro |
||||||||
monatliches Einkommen in Euro: |
Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
545,05 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
581,38 | 3,63 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
617,72 | 7,99 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
654,06 | 13,08 | _ | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
690,39 | 18,89 | 3,63 | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
726,73 | 25,44 | 7,99 | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
763,06 | 32,70 | 13,08 | _ | _ | _ | _ | _ | _ |
799,40 | 40,70 | 18,89 | 3,63 | _ | _ | _ | _ | _ |
835,74 | 49,42 | 25,44 | 7,99 | _ | _ | _ | _ | _ |
872,07 | 58,86 | 32,70 | 13,08 | _ | _ | _ | _ | _ |
908,41 | 69,04 | 40,70 | 18,89 | 3,63 | _ | _ | _ | _ |
944,75 | 79,94 | 49,42 | 25,44 | 7,99 | _ | _ | _ | _ |
981,08 | 91,57 | 58,86 | 32,70 | 13,08 | _ | _ | _ | _ |
1.017,42 | 103,92 | 69,04 | 40,70 | 18,89 | _ | _ | _ | _ |
1.053,76 | 117,00 | 79,94 | 49,42 | 25,44 | 3,63 | _ | _ | _ |
1.090,09 | 130,81 | 91,57 | 58,86 | 32,70 | 7,99 | _ | _ | _ |
1.126,43 | 103,92 | 69,04 | 40,70 | 13,08 | _ | _ | _ | |
1.162,77 | 117,00 | 79,94 | 49,42 | 18,89 | 3,63 | _ | _ | |
1.199,10 | 130,81 | 91,57 | 58,86 | 25,44 | 7,99 | _ | _ | |
1.235,44 | 145,35 | 103,92 | 69,04 | 32,70 | 13,08 | _ | _ | |
1.271,77 | 160,61 | 117,00 | 79,94 | 40,70 | 18,89 | 3,63 | _ | |
1.308,11 | 176,59 | 130,81 | 91,57 | 49,42 | 25,44 | 7,99 | _ | |
1.344,45 | 145,35 | 103,92 | 58,86 | 32,70 | 13,08 | _ | ||
1.380,78 | 160,61 | 117,00 | 69,04 | 40,70 | 18,89 | 3,63 | ||
1.417,12 | 176,59 | 130,81 | 79,94 | 49,42 | 25,44 | 7,99 | ||
1.453,46 | 193,31 | 145,35 | 91,57 | 58,86 | 32,70 | 13,08 | ||
1.489,79 | 210,75 | 160,61 | 103,92 | 69,04 | 40,70 | 18,89 | ||
1.526,13 | 176,59 | 117,00 | 79,94 | 49,42 | 25,44 | |||
1.562,47 | 193,31 | 130,81 | 91,57 | 58,86 | 32,70 | |||
1.598,80 | 210,75 | 145,35 | 103,92 | 69,04 | 40,70 | |||
1.635,14 | 228,92 | 160,61 | 117,00 | 79,94 | 49,42 | |||
1.671,48 | 247,09 | 176,59 | 130,81 | 91,57 | 58,86 | |||
1.707,81 | 193,31 | 145,35 | 103,92 | 69,04 | ||||
1.744,15 | 210,75 | 160,61 | 117,00 | 79,94 | ||||
1.780,48 | 228,92 | 176,59 | 130,81 | 91,57 | ||||
1.816,82 | 247,09 | 193,31 | 145,35 | 103,92 | ||||
1.853,16 | 265,26 | 210,75 | 160,61 | 117,00 | ||||
1.889,49 | 228,92 | 176,59 | 130,81 | |||||
1.925,83 | 247,09 | 193,31 | 145,35 | |||||
1.962,17 | 265,26 | 210,75 | 160,61 | |||||
1.998,50 | 283,42 | 228,92 | 176,59 | |||||
2.034,84 | 247,09 | 193,31 | ||||||
2.071,18 | 265,26 | 210,75 | ||||||
2.107,51 | 283,42 | 228,92 | ||||||
2.143,85 | 301,59 | 247,09 | ||||||
2.180,19 | 319,76 | 265,26 | ||||||
2.216,52 | 283,42 | |||||||
2.252,86 | 301,59 | |||||||
2.289,19 | 319,76 | |||||||
Einkommen über Euro 2.289,19 und Teilbeträge, welche jeweils Euro 36,34 übersteigen, sowie eine Personenanzahl über 8 Personen sind nach der Tabelle 1 zu berücksichtigen. |
2. § 2 Abs.2 dritter Satz lautet: ....
Artikel II
(1) Artikel I Z.1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Artikel I Z.2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Oktober 2001, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, LGBl. Nr.72/2001
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001 und 61/2001 wird wie folgt geändert:
- § 11 Abs.1 erster Satz lautet: ....
- § 11 Abs.2 lautet: ....
- § 11 Abs.3 lautet: ....
- § 11 Abs.4 lautet: ....
- § 11 Abs.6 lautet: ....
- § 11a entfällt ....
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.
(2) Für Wohnbeihilfen, die ab Juni 2002 gewährt werden, ist diese Verordnung anzuwenden. Für Wohnbeihilfen, die bis einschließlich ab Mai 2002 gewährt werden, ist auch bei Veränderungen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe bewirken, die bisherige Regelung anzuwenden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, LGBl. Nr.4/2002
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001 und 72/2001 wird wie folgt geändert:
§ 15 lautet: ....
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Für Ansuchen gemäß § 15 dieser Verordnung, die bis einschließlich 29.3.2002 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden, gilt die bisherige Regelung.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2002, LGBl. Nr.25/2002
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001, 72/2001 und 4/2002 wird wie folgt geändert:
- § 8 Abs.3 lit.e lautet: ....
- Im § 14 Abs.1 wird die Zahl ....
- § 15 Abs.1 lautet: ....
- § 15 Abs.3 wird angefügt: ....
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002, LGBl. Nr.76/2002
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001, 72/2001, 4/2002 und 25/2002 wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs.3 lautet: ....
- § 5 Abs.4 lautet: ....
- Im § 8 Abs.3 lit.d wird ....
- Dem § 8 Abs.3 lit.e wird angefügt: ....
- § 15 Abs.2 lautet: ....
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(2) Artikel I Z.1 und 2 gilt nicht für Ansuchen, die bis einschließlich 30.9.2002 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, LGBl. Nr.16/2004
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001, 72/2001, 4/2002, 25/2002 und 76/2002 wird wie folgt geändert:
- Im § 6 Abs.2 erster Satz wird ....
- § 7 Abs.1 zweiter Satz lautet: ....
- Im § 7 Abs.9 werden ....
- Im § 8 Abs.1 wird ....
- § 8 Abs.3 lit.e letzter Satz lautet: ....
- § 9 Abs.2 lautet: ....
- Im § 11 Abs.1 lautet Tabelle 2: ....
- § 12 Abs.2 lautet: ....
- Dem § 12 wird als Abs.5 angefügt: ....
- Dem § 14 wird als Abs.5 angefügt: ....
- Im § 15 Abs. 1, 3 und 4 werden ....
- Im § 15 Abs.2 wird ....
- Die Überschrift von § 19 lautet: ....
- § 19 lautet: ....
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Mai 2004, in Kraft.
(2) Artikel I Z.2 gilt im Zusammenhang mit Förderungen, bei denen die Förderungszusicherung nach dem 31.5.2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung nach diesem Termin erfolgte. Für nachträgliche Übertragungen in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einen Eigentumswohnungsinhaberwechsel gilt diese Bestimmung ebenfalls, wenn die Übertragung nach dem 31.5.2004 erfolgte.
(3) Artikel I Z.3 und Z.4 gilt im Zusammenhang mit Förderungen, bei denen die Förderungszusicherung nach dem 31.5.2004 ausgestellt wurde.
(4) Artikel I Z.7 gilt für Wohnbeihilfen, die ab Juli 2004 gewährt werden. Für Wohnbeihilfen, die bis einschließlich ab Juni 2004 gewährt wurden, ist auch bei Veränderungen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe bewirken, die bisherige Regelung anzuwenden.
(5) Artikel I Z.8 gilt nicht im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen, bei denen die gemäß § 22 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 erforderliche Zustimmung zur Errichtung vor in Kraft treten dieser Verordnung erteilt wurde.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2006, LGBl. Nr.68/2006
Artikel I
Die ..... (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr.26/1993, in der Fassung LGBl. Nr.48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001, 72/2001, 4/2002, 25/2002, 76/2002 und 16/2004 wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird ....
- Im § 1 Abs.1 wird ....
- Im § 2 Abs.2 wird....
- Im § 2 Abs.3 lit.a wird ....
- § 4 Abs.1 lautet: ....
- § 4 Abs.3 lautet: ....
- Dem § 4 wird als Abs.4 angefügt: ....
- Dem § 5 werden als Absätze 5 und 6 angefügt: ....
- Im § 7 Abs.2 wird ....
- Dem § 7 Abs.4 wird angefügt: ....
- Im § 7 Abs.6 wird ....
- § 7 Abs.7 lautet: ....
- § 7 Abs.8 lautet: ....
- Im § 8 Abs.3 lit.d wird ....
- § 8 Abs.3 lit.e lautet: ....
- § 8 Abs.8 lautet: ....
- § 12 Abs.2 lautet: ....
- Im § 14 Abs.2 wird ....
- Dem § 14 Abs.4 wird angefügt: ....
- § 15 lautet: ....
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ....
- § 17 Abs.2 erster Satz lautet: ....
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Mai 2006, in Kraft.
(2) Artikel I Z.5 gilt für Bauvorhaben, um deren Genehmigung durch die Steiermärkische Landesregierung nach dem 31.12.2005 angesucht wurde. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht für die Anwendung von Artikel I Z.5 hinsichtlich des Wärmeschutzes in Frage kommen. Für Bauvorhaben gemäß § 4 Abs.1, für die diese Bestimmung nicht angewandt wird, gelten die neuen Fördersätze dieser Novelle nicht.
(3) Artikel I Z.8 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der Solarenergie nicht für Eigenheime und Gebäude, die im Zusammenhang mit dem III. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gefördert werden und die vor dem 1.10.2006 rechtskräftig baubehördlich bewilligt wurden.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 2006 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt
Aufgrund des § 10 des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, in der Fassung LGBl .Nr.49/1999, wird die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr.68/2006, wie folgt berichtigt:
In der 5. Novellierungsanordnung wird der Begriff "A/V-Verhältnis ≥ 0,2" durch den Begriff "A/V-Verhältnis ≤ 0,2" ersetzt.
(Betrifft § 4 Abs.1)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006 mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt (Wohnbeihilfenverordnung) und die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
(LGBl. Nr.122/2006)
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Auf Grund des § 17 Abs.5, des § 18 Abs.5, des § 19 Abs.5 und des § 20a Abs.7 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.109/2006, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.88/2006, wird wie folgt geändert:
Die §§ 11 und 12 Abs.5, der § 14 Abs.5 und der § 20 entfallen.
Artikel 3
Artikel 2 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 2007, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.109/2006, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.122/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 5 Abs.4 lautet: ....
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 2007 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, die vor dem 1. Juni 2007 baubehördlich bewilligt wurden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.48/2007, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.36/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 14 Abs.4 vierter Satz lautet: ....
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt auf Ersuchen des Förderungswerbers für alle Förderungsfälle mit bereits ergangener Förderungszusicherung, bei denen noch kein Wohnungsbezug stattgefunden hat. Eine Zustimmung und eine Abänderung der Förderungszusicherung ist erforderlich.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 2009, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.48/2007, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.62/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15a: ....
- § 4 Abs.1 Z.1 lautet ....
- Im § 4 Abs.3 Z.1 wird....
- § 4 Abs.3 und 5 lauten ....
- § 5 Abs.6 lautet: ....
- § 7 Abs.4 lautet: ....
- § 8 Abs.2 lautet: ....
- § 8 Abs.3 lautet: ....
- § 8 Abs.7 lautet: ....
- Im § 9 Abs.3 wird: ....
- Im § 13 Abs.1 entfällt ....
- In § 14 Abs.2 werden ....
- § 14 Abs.4 letzter Satz lautet: ....
- § 15 lautet: ....
- § 15a lautet: ....
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Z.4 gilt nicht für Ansuchen gemäß den §§ 14 und 15, die bis 31. August 2009 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden.
(3) Artikel 2 Abs.2 der Verordnung, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr.36/2007, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
(4) Artikel II Abs.3 der Verordnung, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr.68/2006, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
(5) Hinsichtlich Artikel 1 Z.8 (§ 8 Abs.3 Z.5) gilt für Ansuchen, die bis 31. August 2009 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden, die bisherige Bestimmung betreffend wärmetechnische Mindestanforderungen.
(6) Artikel 1 Z.12 gilt hinsichtlich der wärmetechnischen Komponente sowie des Förderungsbeitrages auch für Objekte, für die noch keine Endabrechnung vorliegt.
(7) Artikel 1 Z.13 gilt auch für Objekte, für die noch keine Endabrechnung vorliegt.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 2009, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.81/2009, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.34/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 5 Abs.1 lautet: ....
- § 8 Abs.8 erster Satz lautet: ....
- § 9 Abs.3 lautet: ....
- Im § 10 Abs.2 zweiter Satz wird ....
- Im § 10 Abs.3 zweiter Satz wird ....
- Im § 12 Abs.2 zweiter Satz wird ....
- Im § 12 Abs.3 wird ....
- Dem § 12 Abs.4 wird folgender Abs.5 angefügt: ....
- Im § 15 Abs.1 wird ....
- Im § 15 Abs.2 zweiter Satz wird ....
- Im § 15a Abs.1 wird ....
- Im § 16 Abs.1 zweiter Satz wird ....
- Im § 16 Abs.2 wird ....
- Im § 16 Abs.3 wird ....
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit 1. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Z.8 gilt für die Errichtung von Eigentumswohnungen, für die das Ansuchen um Zustimmung gemäß § 22 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 nach dem 30.11.2009 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurde.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.14/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.97/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 7 Abs.9 lautet: ....
- Im § 7 Abs.12 erster Satz entfällt ....
- Im § 8 Abs.1 zweiter Satz wird ....
- § 8 Abs.3 Z.2 lautet: ....
- Dem § 8 Abs.3 wird angefügt: ....
- § 8 Abs.4 lautet: ....
- § 8 Abs.8 entfällt
- Im § 9 Abs.3 entfällt der letzte Satz
- Im § 10 Abs.1 zweiter Satz entfällt ....
- Im § 10 Abs.4 entfällt ....
- Im § 13 Abs.1 Z.1 wird ....
- Im § 16 werden ....
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2011, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.26/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: ....
- Nach § 15a wird eingefügt: ....
- Nach § 15b wird eingefügt: ....
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2011, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.72/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 6 lautet: ....
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2012, in Kraft.
(2) Für Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden und für die noch keine Zusicherung erteilt wurde, ist § 6 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 in der Fassung LGBl. Nr.72/2011*) weiter anzuwenden. In den Fällen, in denen noch keine rechtsverbindliche Promesse ausgestellt worden ist, kann aus zwingenden Gründen wahlweise auch diese Verordnung angewandt werden.
(3) Für laufende Darlehen (Abstattungskredite) gelten ebenfalls die Bestimmungen des zitierten Paragrafen der Durchführungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr.72/2011*). Außerdem wird für Mietwohnungen und Wohnheime gemäß dem II. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes ein maximaler Stabilisierungszinssatz in der Höhe von 1,75 % festgelegt.
____
*) Wortlaut des § 6 in der Fassung LGBl. Nr.72/2011:
(1) | Zur Minimierung der Kosten sind möglichst günstige Finanzierungsmittel einzusetzen. Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder um ein Darlehen (einen Abstattungskredit) handelt, das (der) den nachfolgenden Bestimmungen entspricht. | ||
(2) |
Sämtliche Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen jährlich höchstens im Ausmaß laut Abs.3 oder 4 über der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt gemäß Tabelle 3.2 der Statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank liegen. Auszugehen ist dabei vom Durchschnittswert der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt der drei Monate, die mit einem Abstand von einem Monat dem Quartal der Zusicherung bzw. des Beginnes der Verrechnungsperiode vorangehen: |
||
Maßgeblich für: |
Durchschnitt der Monate: |
||
----------------------------------------------------------------- | |||
1. Quartal | September, Oktober, November des Vorjahres | ||
2. Quartal | Dezember des Vorjahres, Jänner, Februar | ||
3. Quartal | März, April, Mai | ||
4. Quartal | Juni, Juli, August | ||
Dieser Durchschnittswert ist auf volle Achtelprozentpunkte zu runden. Es sind halbjährliche dekursive Zins- oder Verrechnungsperioden vorzusehen, innerhalb derer der Zinssatz unverändert bleibt. Die Zinsenberechnung hat auf der Grundlage von 30 Zinstagen je Monat bzw. 360 Zinstagen je Jahr zu erfolgen. Mit den Zuschlägen gemäß Abs.3 oder Abs.4 sowie mit der einmaligen Bearbeitungsgebühr gemäß Abs.4 sind sämtliche weiteren Kosten, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, abgegolten. Zu den Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) zählen nicht: |
- |
öffentliche Abgaben, |
||
- | Aufwendungen des Darlehensnehmers (Kreditnehmers) für zur Sicherung des Darlehens (Abstattungskredites) abgeschlossene Versicherungen, | ||
- | notwendige Barauslagen (z.B. Post-, Auskunfts-, Eintragungs- und Kreditgebühren, Kosten für Grundbuchauszüge, Auslagen für Liegenschaftsschätzung) anlässlich der Darlehens- oder Kreditgewährung, | ||
- | Kosten für die Führung des Darlehens(Kredit-)kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind als jene für Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs.1 Z.2 Konsumentenschutzgesetz (dabei darf unter Zugrundelegung halbjährlicher Abschlüsse pro Abschluss höchstens der Betrag verrechnet werden, der bei Verbraucherkonten pro Abschluss ohne Kontenüberziehung verrechnet wird) sowie | ||
- | Kosten, die nach Zuzählung des Darlehens (Abstattungskredites) vom Darlehens(Kredit-) nehmer verursacht werden (z.B. Kosten, die durch außerordentliche Tilgungen verursacht werden oder Kosten für Leistungen, die über die notwendige Führung des Kontos hinausgehen oder die durch Nichterfüllung der Verpflichtung des Darlehens(Kredit-)nehmers entstanden sind). |
||
(3) |
Der Zuschlag gemäß Abs.2 darf |
||
- |
bei der Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnheimen und Mietwohnungen gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), die zusätzlich zum Förderungsdarlehen zur Finanzierung der Gesamtbaukosten erforderlich sind, |
||
- | bei der Förderung umfassender Sanierungen gemäß § 24 Abs.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse geleistet werden, | ||
- | bei der Förderung des Grunderwerbes von Gemeinden gemäß § 40 Z.2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse geleistet werden, | ||
- | bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß § 21 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, | ||
höchstens 0,5 Prozentpunkte betragen. | |||
(4) |
Der Zuschlag gemäß Abs.2 darf |
||
- |
bei der Förderung der Errichtung von Eigenheimen gemäß § 10a des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, |
||
- | bei der Förderung anderer als umfassender Sanierungen bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, | ||
- | bei der Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien gemäß § 38 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Verzinsung die Zinsenzuschüsse geleistet werden, | ||
höchstens 0,625 Prozentpunkte betragen. Zusätzlich kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens 0,5 % des Darlehens- oder Kreditbetrages bei der Ermittlung der Kosten außer Betracht bleiben. | |||
(5) |
Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Abs.2 bis 4 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten. Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden halbjährlichen Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Abstattungskredites) vorzunehmen. Die erforderliche Anpassung des Zinssatzes muss erst bei einer Veränderung der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (Abs.2) um mindestens 0,25 Prozentpunkte erfolgen, wobei die gesamte Veränderung seit der letzten Zinssatzfestsetzung zu berücksichtigen ist. |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2013, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.112/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: ....
- Im § 7 werden ...
- § 7 Abs.4 lautet: ...
- § 8 lautet: ...
- § 9 entfällt
- § 10 entfällt
- § 14 Abs.2 zweite Z.2 dritter Satz lautet: ...
- Dem § 14 Abs.4 wird angefügt: ...
- Im § 15c wird ...
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2) Für Förderungsansuchen für Eigenheime, die bis einschließlich 30. September 2013 im Amt der Landesregierung eingelangt sind, können die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen wahlweise weiter angewandt werden.
Anmerkung: Da die §§ 8 bis 10 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 in der Fassung LGBl Nr.112/2012 aufgrund dieser Übergangsbestimmung (Artikel 2 Abs.2) bis auf weiteres (30. September 2013) anwendbar sind, werden die zitierten Paragrafen an dieser Stelle wiedergegeben:
§ 8 Förderung der Errichtung von Eigenheimen
(1) | Für die Errichtung von Eigenheimen werden Annuitätenzuschüsse für Darlehen (Abstattungskredite) mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt und halbjährlich zu den Terminen 28. Februar und 31. August geleistet. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 6 Prozent und unter Berücksichtigung einer Rückzahlungsverpflichtung des Förderungswerbers von monatlich 0,32 Prozent des Darlehensbetrages, die sich jährlich um 4 Prozent steigert, ermittelt. Eine Anpassung der Annuitätenzuschüsse an Veränderungen des Zinssatzes erfolgt nicht. Wenn die Konditionen des Darlehens (Abstattungskredites) günstiger sind als die zur Ermittlung der Annuitätenzuschüsse herangezogenen Konditionen, verringert sich die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend. Die Annuitätenzuschüsse werden jährlich mit 1 Prozent verzinst und sind nach gänzlicher Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) dem Land Steiermark zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung beträgt im 21. Jahr monatlich 0,7 Prozent des Darlehensbetrages und erhöht sich jährlich um 4 Prozent. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend. |
(2) | Die Annuitätenzuschüsse werden für Darlehen (Abstattungskredite) in folgender Höhe gewährt:
|
(3) | Die Beträge gemäß Abs.2 erhöhen sich
|
(4) | Jungfamilien (§ 2 Z.13 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993)sind Förderungswerbern gemäß Abs.3 Z.2 mit zwei Kindern gleichgestellt |
(5) | Die Förderung gemäß Abs.1 bis 4 wird für Eigenheime, das sind Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen, gewährt. Bei Doppelhäusern auf getrennten Grundstücken oder bei Vorliegen von Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer (Wohnungseigentümer) um die Förderung gemäß Abs.1 bis 4 ansuchen. |
(6) | Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnversorgung durch andere Maßnahmen als durch Errichtung oder Erweiterung von Eigenheimen wird die Förderung im Ausmaß gemäß Abs.1 bis 4 gewährt. |
(7) |
Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnversorgung, sofern die Errichtung innerhalb einer Schutzzone nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 oder dem Ortsbildgesetz 1977 erfolgt und es sich entweder um
|
(8) | entfällt |
§ 9 Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen
(1) | Eigenheime in Gruppen liegen vor, wenn
|
(2) |
§ 8 Abs.1 gilt sinngemäß. |
(3) |
Das Ausmaß der Darlehen (Abstattungskredite), für die Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist gemäß § 8 Abs.2 bis 4 zu ermitteln und je Eigenheim um Euro 15.000.-- zu erhöhen. Falls die Bauplätze je Haus 400 m² nicht überschreiten und jeweils eine Verbindung von zumindest zwei Häusern vorliegt, werden die gemäß § 8 Abs.2 bis 4 ermittelten Beträge um Euro 20.000,-- erhöht. |
§ 10 Förderung der Erweiterung von Eigenheimen und Wohnungen
(1) | Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen können unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen gefördert werden, wenn die zusätzliche Nutzfläche mindestens 15 m² beträgt und im Falle eines Eigenheimes mit 2 Wohnungen beide Wohnungen baulich abgeschlossen sind. Die Förderung wird gemäß § 8 Abs.1 gewährt. Die Höhe der Förderung ist davon abhängig, ob die Eigenheime oder die Wohnungen, die erweitert werden sollen, als 'gefördert' oder 'nicht gefördert' anzusehen sind. In diesem Sinne gilt ein Eigenheim oder eine Wohnung als 'gefördert', wenn die Errichtung in der Vergangenheit gefördert worden ist und das Förderungsdarlehen noch nicht zur Gänze zurückbezahlt wurde oder Zuschüsse noch geleistet werden. |
(2) |
Wenn nicht geförderte Eigenheime und Wohnungen erweitert werden sollen, kann die Förderung je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche (Abs.1) bis zum Erreichen einer Gesamtnutzfläche von 150 m² je baulich abgeschlossener Wohnung gewährt werden. Die Förderung beträgt Euro 700,-- je Quadratmeter Nutzfläche, jedoch nicht mehr als Euro 44.800,--. |
(3) |
Bei bereits geförderten Eigenheimen und Wohnungen, die erweitert werden sollen, kann die Förderung in Höhe von Euro 9.000,-- je Person, die bei Ermittlung der bereits gewährten Förderung nicht berücksichtigt worden ist und gemäß § 8 für die Berechnung der Förderungshöhe herangezogen werden kann, gewährt werden, höchstens jedoch Euro 700,-- je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche. |
(4) |
Wenn durch die Erweiterung eines Eigenheimes eine baulich abgeschlossene Wohnung ohne Einbeziehung bestehenden Wohnraumes neu errichtet wird, kann die Förderung gemäß § 8 Abs.1 bis 4 gewährt werden. |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2013, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.53/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 8 Abs.3 Z.2 lautet: ....
- Im § 15 Abs.1 lautet ....
- Im § 15c wird ....
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2013, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2014, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.181/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 6 Abs.4 lautet: ....
Artikel 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft und gilt in den Fällen, in denen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindliche Promesse ausgestellt worden ist.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2014, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.27/2014, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
-
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7 Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen" die Zeile „§ 7a Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen der Förderungsprogramme 2015 bis einschließlich 2019" eingefügt.
-
§ 5 Abs.6 entfällt.
-
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ....
-
Im § 14 Abs.2 wird der Betrag....
-
Im § 14 Abs.3 wird die Prozentangabe....
Artikel 2
Bei Eigenheimförderungen, die auf Annuitätenzuschussbasis gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 gewährt wurden, kann in besonderen Härtefällen die Rückzahlung ab dem 21. Jahr der Förderungslaufzeit auf bis zu 20 Jahre gestreckt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2014, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2015, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr.25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.157/2014, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr.26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.135/2014, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
-
Im § 6 Abs. 3 wird die Prozentangabe „0,125 Prozentpunkte" durch die Prozentangabe „0,375 Prozentpunkte" ersetzt.
-
§ 6 Abs. 4 lautet: ...
-
§ 6 Abs. 5 lautet: ...
-
Im § 7a vierter Satz wird der Begriff ....
Artikel 2
-
Bezogen auf § 6 der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011 wird festgelegt, dass bis zur Verfügungstellung der UDRB-Daten gemäß Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Kostenberechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
-
Der minimale Zinssatz gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014 gilt auch nach Ablauf des angeführten Zeitraumes für gemäß dieser Bestimmung erfolgte Förderungen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2016, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 7 Abs. 9 letzter Satz lautet:...
2. Dem § 7 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:...
Artikel 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2016 in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 2016, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2016, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet...
2. § 2 entfällt.
3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
4. Im § 7 Abs. 2 lit. b wird der Begriff "Wohnbeihilfe"....
5. § 7a letzter Satz lautet:....
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 07.Oktober.2016, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.März 2017, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im § 6 Abs. 2 wird die Prozentangabe "1,625 %"...
2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt...
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23.März 2017, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.November 2017, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4 „Wärmeschutz".
2. Im § 1 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1993" durch das Datum „1. November 2006" ersetzt.
3. § 4 lautet:
4. § 5 lautet:
5. Im § 7a lautet die erste Klammerwortfolge:
6. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:
7. § 14 Abs. 2 dritter Satz lautet:
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Dezember 2017, in Kraft.
(2) Artikel 1 Z. 1 sowie Artikel 1 Z. 3 bis 7 sind auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die nach dem 31.3.2018 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden. Für Förderungen gemäß § 8 sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden, wenn die bautechnische Energieberatung nach dem 31.3.2018 durchgeführt worden ist. Für Förderungen gemäß den §§ 15 und 15 a sind die Bestimmungen dieser Verordnung für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2018 ausgestellt worden sind.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.Juli.2018, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2017, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Dem § 7 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 ...
2. Im § 8 Abs. 2 Z 2 wird ...
3. Im § 8 Abs. 3 entfällt ...
4. Im § 14 Abs. 3 wird die Prozentangabe ...
5. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a ...
6. Im § 14 Abs. 4 wird ...
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10.Juli.2018, in Kraft.
(2) Artikel 1 Z 2 bis 6 ist ab dem 01.01.2019 anzuwenden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2018, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2018, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 8 lautet:
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1.Jänner.2019, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.Juni.2019, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2019, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet ...
2. § 7a lautet: ...
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2019, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.September.2019, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2019, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Der Einleitungsteil des § 5 Abs. 7 lautet ...
2. Im § 7a dritter Satz wird ...
3. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt ...
4. Nach § 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt ...
5. § 15a Abs. 4 lautet ...
6. § 15c werden folgende Sätze angefügt ...
Artikel 2
1. Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8.Oktober.2019, in Kraft.
2. Die §§ 5 Abs. 7, 15 Abs. 1 sowie 15a in der Fassung LGBl. Nr. 48/2019 können zu Gunsten
von Förderungswerbern wahlweise bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
angewendet werden
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.August 2020, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2019, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 4 Abs. 2 lautet: ...
2. In § 4 Abs. 3 wird ...
3. § 4 Abs. 8 lautet: ...
4. In § 4 Abs. 9 wird ...
5. § 4 Abs. 12 lautet: ...
Artikel 2
1. Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14.August 2020, in Kraft.
2. Artikel 1 ist nicht auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2020 - StBTV 2020 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurden sowie auf Bauvorhaben, die im baubehördlichen Verfahren noch auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015) bewertet werden. § 4 Abs. 8 und 9 bezüglich Förderungen gemäß § 15a sowie § 4 Abs. 12 können zu Gunsten von Förderungswerbern wahlweise bis 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.Februar 2021, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2019, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2020, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 14 Abs. 2 dritter Satz lautet:
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27.02.2021, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.Juni 2021, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2021, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2021, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im Inhaltsverzeichnis wird ...... eingefügt.
2. § 6 Abs. 5 lautet:...
3. In § 7a zweiter Satz wird...
4. In § 7a dritter Satz wird...
5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:...
6. In § 17 Abs.2 erster Satz wird...
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12.Juni.2021, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.11.2021, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2021, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2021, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 7 Abs. 15 erster Satz lautet:....
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. November 2021, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.Juni.2022, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2021, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im Inhaltsverzeichnis wird ...... eingefügt.
2. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Juli 2022, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.November.2022, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2022, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 1 Abs. 4 erster Satz wird...
2. In § 1 Abs. 5 Z 1 wird ...
3. § 5 Abs. 4 dritter und vierter...
4. § 5 Abs. 7 entfällt.
5. § 14 lautet:...
6. § 15 lautet:...
7. § 15a lautet:...
8. § 15b lautet:...
9. § 15c lautet:...
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 2023, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.August.2023, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2022, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet...
2. § 7c lautet:...
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22.08.2023, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.Jänner 2024, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2023, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- Im Inhaltsverzeichnis lautet ...
- Im Inhaltsverzeichnis wird ...
- § 6 entfällt.
- Nach § 7c wird ...
- In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird ...
- In § 15c Abs. 2 vierter Satz wird ...
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20.01.2024, in Kraft.
Artikel. 1 Z 6 gilt für Förderungen, für die ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausstellung der
Förderungszusicherung erfolgt.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.Mai 2024, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 4 lautet ...
- § 5 Abs.4 lautet ...
- Dem § 5 Abs.6 wird ...
- In § 14 Abs. 2 lauten ...
Artikel 2
(1) Art. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15.Mai 2024 , in Kraft.
(2) Art. 1 Z 1 ist nicht auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurden sowie auf Bauvorhaben, die im baubehördlichen Verfahren noch auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe
2019) bewertet werden.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.Mai 2024, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2024 bis 31. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- Im Inhaltsverzeichnis wird ...
- § 8 lautet ...
- § 9 lautet ...
- § 16 lautet ...
Artikel 2
(1) Art. 1 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(2) Auf Förderungsansuchen gemäß § 8 und § 16, die vor Kundmachung der Novelle [...] anhängig
sind, kann auf Ansuchen die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl.
Nr. 50/2024 bis 31. Oktober 2024 angewendet werden.
(3) Förderungsgegenstand gemäß § 8 kann auch der Abriss des Wohnbestandsgebäudes und gemäß § 9 der Ankauf eines Eigenheimes jeweils ab dem 1. Jänner 2024 sein.