Hausstandsgründung von Jungfamilien
Förderung des Landes Steiermark
Was wird gefördert?
- die Hausstandsgründung, sofern diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Hinweis: Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungs- gegenstände.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer bekommt die Förderung?
Rahmenvorgaben für die Einstufung als "Jungfamilie im Rahmen der Hausstandsgründung":
- Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen, wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind (mit oder ohne Kind)
- Lebensgefährt:innen (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993), wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind, mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
- Alleinerziehende unter 40 Jahre mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
- Behinderte Personen unter 40 Jahre (mind. 80% Erwerbsminderung)
- Familien mit einem behinderten Kind iSd FLAG 1967
- Familien mit drei oder mehr Kindern
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Förderungshöhe
Aufwand |
Förderungsbeitrag |
Bis zu € 100.000,- (mind. € 15.000,-) |
€ 4.000,- |
Ab € 100.000,- |
€ 10.000,- |
- Vorliegen einer Jungfamilie
- Vorliegen eines erstmaligen Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung (Hauptwohnsitz). Diese darf bei Fördereinreichung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Liegt ein besonders begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und ähnliches) vor, kann die Förderung auch nach Ablauf eines Jahres nach Hausstandsgründung gewährt werden. Das Beziehen von Untermietzimmern, gemeinsames Wohnen im Haushalt der Eltern oder ähnliches gilt nicht als Hausstandsgründung.
- Vorliegen von nachweisbaren Kosten des Wohnungserwerbes (Erwerb, Sanierung von Räumen, Neubau, Ausbau, Bodenverlegung, Einrichtungsgegenstände...). Die Kosten (mindestens € 15.000,-) müssen in Form von Rechnungen EWR-zugehöriger Firmen nachgewiesen werden. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, deren Bezahlung vor weniger als einem Jahr vor dem Ansuchen erfolgt ist. Bei Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist die Vorlage von Rechnungen nicht erforderlich, wenn beim Ansuchen bereits ein unterfertigter Kaufvertrag vorgelegt wurde.
- Förderungswerber:innen müssen österreichische Staatsbürger:innen oder gleichgestellte Personen sein (das sind Angehörige aller EU-Mitgliedsstaaten samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern, sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft).
- bei einem Aufwand über € 100.000,- ist zwingend ein Nachweis über einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut vorzulegen. Das Darlehen (Abstattungskredit) ist zur Gänze für die Bestreitung der Kosten des Wohnungserwerbes zu verwenden.
Information | Aktualisiert | |
Förderungsrichtlinie | 01.09.2024 | |
Ansuchen | Aktualisiert | |
Ansuchen für Hausstandsgründung von Jungfamilien | ||
Beilagen | Aktualisiert | |
Zustimmungserklärung | 25.05.2018 | |
Bestätigung der Genossenschaft | 24.10.2017 |